Was ist erlaubt – was nicht

Tipps, die den Frieden mit Vermieter und Nachbarn fördern

Adventsdekoration im Treppenhaus

Im Treppenhaus dürfen Mieter an ihrer Wohnungstür bunte Adventskränze befestigen. Mitmieter dürfen hieran keinen Anstoß nehmen. Anders, wenn Mieter das gesamte Treppenhaus von oben bis unten nach ihren Vorstellungen weihnachtlich dekorieren wollen. Das müssen die Nachbarn nicht akzeptieren, sie können die Entfernung der Dekoration fordern. Das gilt auch, wenn eine Mietpartei weihnachtliche Duftsprays im ganzen Haus versprüht. Nachbarn müssen das nicht hinnehmen.

Airbnb

Mieter, die ohne Zustimmung bzw. Erlaubnis des Vermieters ihre Wohnung über Airbnb oder andere Portale an Touristen vermieten, riskieren die Kündigung. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (67 T 29/15) hatte der Vermieter nicht nur ein berechtigtes Interesse an einer fristgemäßen Kündigung, er konnte sogar fristlos kündigen. Hier hatte der Mieter die Mietsache an Touristen vermietet und trotz erfolgter Abmahnung der Vermieterin weiter über Airbnb angeboten, ohne eine Erlaubnis einzuholen. Die entgeltliche Überlassung vermieteten Wohnraums an Touristen oder das öffentliche Angebot dazu ist nach der Entscheidung des Landgerichts Berlin vertragswidrig. Das gelte erst recht, wenn die Wohnung nicht nur zum Teil, sondern vollständig an Touristen überlassen wird.

Aufnahme eigener Kinder

Der Mieter einer ausreichend großen Wohnung darf auch dann ein eigenes Kind in seiner Wohnung aufnehmen, wenn dieses volljährig ist und vor dem Einzug bereits einen eigenen Hausstand geführt hat. Eine Erlaubnis des Vermieters ist nicht erforderlich, entschied das Landgericht Potsdam (4 S 96/12). Nach Ansicht des Gerichts sei die Aufnahme der eigenen Tochter durch die familiäre Bindung privilegiert und stehe grundsätzlich nicht unter Erlaubnisvorbehalt. Es mache keinen Unterschied, ob das Kind volljährig ist oder nicht. Kinder und Ehepartner dürften Mieter auch ohne Einwilligung des Vermieters nachziehen lassen.

Baden oder Duschen

Auch nach 22 bzw. 24 Uhr dürfen Mieter in der Wohnung baden oder duschen. Eine anders lautende Regelung im Mietvertrag ist unwirksam. Der Mieter kann nach Ansicht des Landgerichts Köln (1 S 304/96) das Bad grundsätzlich zu jeder Tages- und Nachtzeit benutzen.

Blumenkästen am Balkon

Balkone gehören mit zur vermieteten Wohnung. Mieter haben das Recht, auf dem Balkon Blumenkästen oder Blumentöpfe aufzustellen. Voraussetzung ist immer, dass die Blumenkästen ordnungsgemäß befestigt werden und sichergestellt ist, dass sie auch bei starkem Wind nicht hinabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können. Ob auch eine Befestigung von Blumenkästen an der Außenseite des Balkons erlaubt ist, wird von den Gerichten unterschiedlich bewertet.

Knöterich, im Blumenkasten angepflanzt, muss zurückgeschnitten werden, wenn er stark wuchert und über die Balkonbrüstung wächst. Nachbarn müssen nicht akzeptieren, dass ständig Blüten, Pflanzenbestandteile und Vogelkot auf ihre Terrasse fällt (LG Berlin 67 S 127/02).

Bohrlöcher

Es gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, dass der Mieter Dübel setzt und Kacheln, insbesondere in Bäder und Küchen, anbohren darf. Schadensersatzansprüche hat der Vermieter in diesem Fall nicht. Die Grenze für das Gebrauchsrecht des Mieters, das heißt die Frage, wie viele Bohrlöcher der Mieter im Bad setzen darf, ist das verkehrsübliche Maß. Das Amtsgericht München (473 C 32372/13) akzeptierte 59 Bohrlöcher. Das Amtsgericht Dortmund (425 C 2787/14) ließ diese Frage offen, stellte aber fest, dass – soweit nicht vorhanden – Mieter Halterungen für die üblichen Installationsgegenstände, wie Spiegel, Konsole, Handtuchhalter, Seifenschale usw., anbringen dürfen.

Einbau eines Türspions

Baut ein Mieter eigenmächtig, ohne Zustimmung bzw. gegen den Willen des Vermieters, einen Türspion in die Wohnungstür ein, gehört dies zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Der Vermieter muss den Einbau dulden, er kann keinen Rückbau, also Beseitigung des Türspions und ggf. Erneuerung des Türblattes, während der Mietzeit fordern. Nach einer Entscheidung des AG Meißen (112 C 353/17) sind geringfügige Eingriffe in die Bausubstanz, wie der Einbau eines Türspions, grundsätzlich durch den vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt. Dies gilt erst recht, wenn der Mieter nach seinem Auszug den ursprünglichen Zustand der Mietsache wiederherstellen muss.

Feste feiern auf dem Balkon

Der Balkon gehört mit zur vermieteten Wohnung. Freunde, Nachbarn oder Verwandte dürfen auf den Balkon eingeladen werden. Hier kann gemeinsam gegessen, getrunken und gefeiert werden. Die Interessen der Nachbarn dürfen aber nicht über Gebühr beeinträchtigt werden, ab 22.00 Uhr muss in der Wohnung bei geschlossenen Fenstern und Türen weitergefeiert werden. Auch bis 22.00 Uhr gilt, so viel Rücksicht wie möglich auf die Nachbarn nehmen, das heißt mit gedämpfter Lautstärke feiern.

Gitarrenunterricht

Vermieter dürfen Gitarrenunterricht verbieten, wenn es zu Lärmstörungen und Streit im Haus kommt. Dem den Hausfrieden störenden Mieter kann der Vermieter sogar kündigen. Der Bundesgerichtshof entschied, Vermieter müssten ohne eine ausdrückliche Vereinbarung nicht dulden, dass in einer Mietwohnung beruflichen oder gewerblichen Aktivitäten nachgegangen werde. Im Einzelfall könnte der Vermieter zwar nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine Erlaubnis zur beruflichen Nutzung der Wohnung zu erteilen, wenn im Vergleich zur üblichen Wohnungsnutzung keine negativen Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter zu befürchten seien. Das ist aber zum Beispiel bei einem Gitarrenunterricht an drei Werktagen für etwa 12 Schüler offensichtlich nicht der Fall.

Grillen auf Balkon und Terrasse

Grillen – egal, ob auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten – ist bei schönem Wetter mittlerweile allgemein üblich und wird immer beliebter. Auch in Mehrfamilienhäusern darf zum Beispiel auf dem Balkon gegrillt werden. Nachbarn müssen dies akzeptieren. Aber es gibt zwei Ausnahmen von diesem Grundsatz:
 

  • Ist im Mietvertrag ausdrücklich das Grillen auf Balkon oder Terrasse verboten, müssen sich Mieter daran halten, so eine Entscheidung des Landgerichts Essen (Aktenzeichen: 10 S 438/01). Wer das Grillverbot missachtet, riskiert Abmahnungen und unter Umständen sogar die Kündigung des Mietverhältnisses.

  • Aber auch ohne ausdrückliches Verbot im Mietvertrag darf dann nicht gegrillt werden, wenn Rauch in Nachbarwohnungen zieht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Grill auf Balkon, Terrasse oder im Garten steht. Bei wesentlichen Beeinträchtigungen durch Ruß oder Rauch, wenn der beim Grillen entstehende Qualm in konzentrierter Weise in die Wohnung eines Nachbarn dringt, ist dies verboten.


Auch in Wohnungseigentumsanlagen dürfen die Eigentümer nicht ohne Weiteres grillen. Das Grillen kann eingeschränkt, verboten oder auch zeitlich bzw. örtlich begrenzt werden. So hat das Bayerische oberste Landesgericht entschieden, dass der Eigentümer nur am äußersten Ende des Gartens, 25 m vom Haus entfernt, seinen Grill aufstellen und höchstens fünf Mal im Jahr auf dem Holzkohlenfeuer grillen darf.

Andere Gerichte geben Zeitvorgaben, wie zum Beispiel 17.00 bis 22.00 Uhr, bestehen auf Vorankündigung des Grillabends und erwarten, dass höchstens zwei Mal im Monat oder drei Mal im Jahr gegrillt wird. Entscheidend ist aber auch hier – so Jürgen Becher, Geschäftsführer des Mietervereins Köln –, dass die Rauchbeeinträchtigungen für die Nachbarn so gering wie möglich gehalten werden. Deshalb empfehlen Gerichte auch immer wieder den Einsatz von Elektrogrills statt Holzkohle.

Unser Tipp: Laden Sie Ihre Nachbarn zur Grillparty mit ein. Dies stärkt die Hausgemeinschaft und vermeidet Streit.

Gymnastik

Gymnastische Übungen in der Wohnung – Hüpfen, Springen usw. – sind verboten, wenn der Sport so intensiv betrieben wird, dass die Übungen die Nachbarn stören können. Grundsätzlich gilt, dass die Wohnung kein Sportplatz ist. Springt man beispielsweise mit dem Seil oder hüpft auf und ab, so dass in der darunterliegenden Wohnung die Wände wackeln, hat man den Bogen eindeutig überspannt. Erlaubt ist nur, was keinen Krach macht und die gebotene Rücksicht auf die Nachbarn gewährleistet.

Haushaltsgeräte

Normale und typische Haushaltsgeräte darf der Mieter jederzeit in der Wohnung nutzen. Dies gilt auch für Geräte, die Geräusche und Lärm verursachen, zum Beispiel Staubsauger. Allerdings sollten Mieter sich hier an die allgemeinen Ruhezeiten halten, das heißt, nicht nach 22.00 Uhr noch staubsaugen, und sie sollten prüfen, ob zum Beispiel am Wochenende tatsächlich ab 8.00 Uhr oder gar 7.00 Uhr staubgesaugt werden muss. Ähnliches gilt für Bohrmaschinen. Gegen gelegentliches Bohren kann ein Nachbar nichts einwenden, auch nicht, wenn am frühen Abend, beispielsweise nach 19.00 Uhr, gearbeitet wird. Die Wohnung darf aber nicht zu einer „Dauerbaustelle“ werden.

Haustür abschließen

In einem Mietshaus ist es dem Mieter im Erdgeschoss zuzumuten, jeden Abend die Haustür abzuschließen. Das Landgericht Köln (1 S 201/12) hielt die Regelung in der Hausordnung für wirksam, wonach der Erdgeschossmieter verpflichtet ist, die nach außen führenden Türen abends bis zu einer bestimmten Uhrzeit – im Winter spätestens um 21.00 Uhr, im Sommer spätestens um 22.00 Uhr – abzuschließen. Zwar gibt es keine gesetzliche Pflicht zum Abschließen, dem Erdgeschossmieter kann aber das Abschließen per Mietvertrag bzw. Hausordnung auferlegt werden. Das Landgericht Köln sah auch keine unangemessene Benachteiligung darin, dass nur der Erdgeschossmieter sich um das Zusperren der Haustür kümmern muss, nicht aber die anderen Bewohner des Mehrfamilienhauses. Das Gericht urteilte, die auferlegte Verpflichtung führe nur zu einem minimalen zeitlichen und sehr geringen Arbeitsaufwand.

Hundebesuch

Auch wenn im Mietvertrag Hundehaltung ausdrücklich verboten ist, darf der Mieter Besucher mit Hund in seine Wohnung lassen. Unzulässig ist es dagegen, wenn der Besucher einen Hund in häufigen Abständen regelmäßig mitbringt und der Hund nachts in der Wohnung bleibt. Unzulässig ist es auch, wenn sich der Hund ständig den ganzen Tag in der Wohnung aufhält, beispielsweise weil der Mieter den Hund seines Sohnes während dessen Arbeitszeit tagsüber in der Wohnung versorgt und betreut.

Hundekot

Lässt ein Tierhalter seine Hunde trotz entgegenstehender Verbotsschilder frei auf fremden Grundstücken laufen, kann er auf Unterlassung und Ersatz der für die Beseitigung des Hundekots entstandenen Kosten in Anspruch genommen werden, entschied das Landgericht Berlin (23 O 251/16). Das Bekoten des Grundstücks stellt eine Beschädigung und Verunstaltung, mithin eine Substanzverletzung des Eigentums dar. Der Aufwand von 22,15 Euro für das zweimalige Beseitigen von Hundescheiße ist ein angemessener Aufwand. Dabei ist nicht nur der zeitliche Aufwand, sondern auch der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Entfernen von Hundescheiße jedenfalls dann um eine äußerst unangenehme Arbeit handelt, wenn man mit den Tieren nicht emotional verbunden ist, und die deshalb entsprechend entlohnt werden muss.

Kamera im Treppenhaus

Eine Hamburger Vermieterin musste die an der Decke des Hausflures installierte Videokamera, die auf den Eingang und den Briefkasten des Mieters gerichtet war, wieder abbauen. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Harburg (646 C 8/18) wird durch die Videoüberwachung die Privatsphäre des Mieters und seiner Besucher verletzt. Das schon im Grundgesetz verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Mieter auch gegenüber privaten Vermieters vor unerwünschter Kontrolle und Überwachung. Der Mieter müsse die Freiheit haben, die Wohnung oder das Haus zu verlassen und zu betreten, ohne dass der Eigentümer dies überwache. Dieses Recht beinhalte außerdem auch, ungestört und ohne Überwachung Besucher zu empfangen.

Katzenklappe und Katzennetz

Katzenklappe: Wer ohne Zustimmung des Vermieters eine Katzenklappe in die Wohnungstür einbaut, verhält sich vertragswidrig und beeinträchtigt die Vermieterinteressen. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (63 S 199/04) muss der Vermieter nicht akzeptieren, dass über die Katzenklappe in der Wohnungseingangstür Katzen unkontrollierten Zugang in das Treppenhaus des Mietshauses haben. Er kann den Rückbau der Katzenklappe verlangen und, wenn der Mieter nicht reagiert, unter Umständen sogar das Mietverhältnis kündigen.

Katzennetz: Wenn die Katzenhaltung im Haus erlaubt ist, gehört zum Recht der Katzenhaltung auch das Recht, ein Katzennetz am Balkon anzubringen - so das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (18 C 336/19). Im Übrigen sei die Anbringung eines Katzennetzes vom bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst, da eine erhebliche optische Beeinträchtigung des Wohnhauses davon nicht ausgehe.

Lichterketten

Lichterketten und Weihnachtsschmuck sind grundsätzlich erlaubt, wenn sie sicher installiert sind, die Hausfassade nicht beschädigt wird und Nachbarn nicht übermäßig gestört werden. Es ist weit verbreitete Sitte, in der Weihnachtszeit Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken (LG Berlin 65 S 390/09). Wird aber durch grell blinkende und ständig flackernde Weihnachtsdekoration des Nachbarn ein Mieter am Schlafen gehindert, kann der gegen diese Art der Zwangsbeleuchtung vorgehen. Er kann verlangen, dass die Lichter ab 22.00 Uhr ausgeschaltet werden.

Mobilfunk-Sendeanlage

Mieter können nicht verhindern, dass ihr Vermieter im Speicher und auf dem Dach des Hauses eine Mobilfunk-Sendeanlage einrichtet, entschied der Bundesgerichtshof vor einigen Jahren (BGH VIII ZR 74/05). Voraussetzung ist immer, dass die einschlägigen technischen Normen eingehalten werden. Das bedeutet, Grenzwerte für elektromagnetische Felder dürfen nicht überschritten werden. Eventuelle Ängste des Mieters vor einem Restrisiko einer Gesundheitsgefährdung sind nicht zu berücksichtigen, stellen insbesondere keinen Mangel der Mietsache dar.

Parabolantenne an Sonnenschirmständer

Der Mieter darf auf seinem Balkon eine Parabolantenne an einem Sonnenschirmständer anbringen, entschied das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf (409 C 169/12). Hier hatte der Mieter auf seinem Balkon in den Betonfuß, wie er für bewegliche Sonnenschirme verwendet wird, eine Stange eingelassen, an die er eine Parabolantenne montierte. Zwar war die „Konstruktion“ von der Straße aus zu sehen, sie war aber nach Ansicht des Amtsgerichts nicht vertragswidrig, sondern vom Mietgebrauch des Mieters gedeckt. Sie sei in ihrer optischen Wahrnehmung mit einem (erlaubten) Sonnenschirm vergleichbar. Da außerdem eine Gefährdung des Mietobjekts oder eine Beschädigung nicht vorlag, konnte der Vermieter keine Entfernung der Parabolantenne fordern.

Rauchen auf Balkon und Terrassen

Das Rauchen auf Balkonen und Terrassen kann nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeitlich eingeschränkt werden – so jetzt in Dortmund geschehen. Nachdem sich die rauchenden und nicht rauchenden Nachbarn nicht auf rauchfreie bzw. Raucherzeiten auf ihren Terrassen verständigen konnten, entschied das Landgericht Dortmund (1 S 451/15): Das Rauchen auf der Terrasse ist verboten in der Zeit von 0.00 bis 3.00 Uhr, 6.00 bis 9.00 Uhr, 12 bis 15 Uhr und 18 bis 21 Uhr. Hält sich der rauchende Nachbar nicht an diese Zeiten, droht ihm ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro. (Zur Info: Das entspricht dem Gegenwert von etwa 40.000 Schachteln Zigaretten.)

Rauchen in der Mietwohnung

Rauchen in der Mietwohnung ist vertragsgemäß, wenn es nicht durch den Mietvertrag selbst wirksam eingeschränkt ist, so unter anderem der BGH mit Urteil vom 28.06.2006, Aktenzeichen VIII ZR 124/05. Da der Balkon Bestandteil der Mietwohnung ist, ist der Mieter auch berechtigt, auf dem Balkon zu rauchen. 

Wenn andere Mieter sich hierdurch belästigt fühlen, muss dies grundsätzlich hingenommen werden. In Einzelfällen kann aber eine andere Beurteilung angebracht sein. Nehmen die Belästigungen einen größeren Umfang an, können die Mitbewohner von dem Kettenraucher mehr Rücksichtnahme verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn Mitbewohner durch die Nikotingerüche gesundheitlich beeinträchtigt werden und etwa Asthmatiker oder Allergiker eine Verschlimmerung ihrer Krankheit befürchten müssen.

Eine Mietminderung wegen Nikotingerüchen ist nur in besonderen Ausnahmefällen gerechtfertigt. Eine Herabsetzung der Miete kann dann als begründet angesehen werden, wenn wegen der besonderen Bauweise des Gebäudes Zigarettenqualm aus daruntergelegenen Räumen durch nicht abgedichtete Ritzen in die eigene Wohnung dringt. Gleichwohl sollten auch Raucher grundsätzlich Rücksicht auf ihre nichtrauchenden Mitbewohner nehmen und nach Möglichkeit das Rauchen auf dem Balkon einschränken. Vielleicht hilft ein gemeinsames Gespräch zwischen den betroffenen Mietern und dem Vermieter weiter und man einigt sich auf feste „Rauchzeiten“, auf die auch die Nichtraucher sich dann einstellen können.

Rauchwarnmelder

Rauchwarnmelder piepsen manchmal grundlos mitten in der Nacht und können so den Schlaf erheblich stören. Muss ich den Einbau von Rauchwarnmeldern durch meinen Vermieter dennoch dulden?
 
Ja. Die Installation von Rauchwarnmeldern ist grundsätzlich vom Mieter zu dulden. Ist ein Gerät defekt, muss es vom Vermieter ersetzt werden. Die dafür anfallenden Kosten darf der Vermieter aber nicht auf den Mieter abwälzen.

Rolläden

Mieter haben das Recht, auch abends nach 22.00 Uhr die Rolläden ihrer Wohnung herunter zu lassen. Das gilt nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf (55 C 7723/10) selbst dann, wenn sich ein Nachbar durch die lauten Geräusche der Außenjalousie gestört fühlt und behauptet, sein Kind würde hierdurch all abendlich aus dem Schlaf gerissen. Das Betätigen von Rolläden gehört zum normalen Gebrauch einer Wohnung. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Rolläden gerade zur Nachtzeit, also auch nach 22.00 Uhr benutzt werden.

Rollator im Hausflur

Der Vermieter muss das Abstellen eines Rollators im Hausflur dulden, wenn dadurch keine Behinderung anderer Hausbewohner erfolgt (AG Recklinghausen 56 C 98/13). Weder könne der Mieterin zugemutet werden, ständig Mitbewohner darum zu bitten, den Rollator in ihre Wohnung zu tragen, noch sei eine 20 Meter entfernte Abstellmöglichkeit eine Alternative. Die Mieterin sei berechtigt, den Rollator zusammengeklappt im Hausflur abzustellen.

Schrauben im Fensterrahmen

Das Anbringen von Plissees zur Verdunkelung gehört zur vertragsgemäßen Nutzung der Mietsache, zumindest soweit es um die Nutzung von Schlafräumen oder Kinderzimmern geht. Das gilt auch dann, wenn die baulichen Gegebenheiten, z. B. das Vorhandensein von Dachschrägen und darin verbauten Velux-Fenstern, die Montage solcher Plissees nur dadurch möglich ist, dass Schrauben in den Fensterrahmen eingebracht werden (AG Bremen 6 C 285/14).

Anders sieht es das Amtsgericht Witten: Will der Mieter so genannte Plissees als Sicht- oder Sonnenschutz im Fenster anbringen, muss er die Zustimmung des Vermieters einholen. Das AG Witten (2 C 684/17) entschied, dass die Substanz der Fenster durch Anbohren der Glasleisten beschädigt worden sei. Die vier 3 bis 4 Millimeter großen Löcher pro Fenster seien nicht von einem „vertragsgemäßen Gebrauch“ der Mietsache gedeckt - anders als zum Beispiel gewöhnliche Dübellöcher in vertretbarer Zahl. Konsequenz: Der Mieter muss beim Auszug Schadensersatz leisten, wenn er ohne Erlaubnis des Vermieters gebohrt hat.

Insofern ist dieser Sachverhalt stets eine Einzelfallentscheidung.

Silvester

Wummernde Bässe, krachende Böller, fröhliches Gelächter: Partys sind laut, vor allem die Silvesterparty. Auch, wenn das viele denken: Niemand hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, einmal im Monat oder dreimal im Jahr richtig auf die Pauke zu hauen und ein lärmendes Fest zu veranstalten. Denn zum einen gilt besonders in Mehrfamilienhäusern das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, zum anderen gilt ab 22 Uhr per Gesetz die Nachtruhe. Das bedeutet, ab 22 Uhr darf nur noch mit „angezogener Handbremse“ gefeiert werden.

Silvester allerdings gelten de facto Sonderregelungen. Da in sehr vielen Wohnungen gefeiert wird und traditionellerweise um Mitternacht überall Böller und Raketen explodieren, ist es wenig sinnvoll, Nachtruhe von den feiernden Nachbarn zu fordern. Denn Nachtruhe herrscht erst dann, wenn in der eigenen Wohnung praktisch nichts mehr zu hören ist – bei dem Silvesterlärm in der Umgebung meist unmöglich, selbst wenn es in der Nachbarwohnung ruhig wäre.
Letztlich gilt an Silvester eine „erweiterte Toleranzgrenze“. Dennoch bleibt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in Mehrfamilienhäusern bestehen. Die erweiterte Toleranzgrenze für Lärm bei der Neujahresfeier darf daher nicht als Freibrief für ungebremstes Krachmachen verstanden werden. Es empfiehlt sich, den Nachbarn im Vorfeld Bescheid zugeben, wenn man das neue Jahr lautstark in der Wohnung begrüßt.

Wer Böller, Kracher und Raketen zünden will, muss darauf achten, Nachbarn oder Passanten nicht zu gefährden. Deshalb dürfen Raketen niemals auf Personengruppen gerichtet werden oder direkt auf Wohnungen bzw. Balkone. Außerdem darf das Feuerwerk nur an Silvester selbst und an Neujahr abgebrannt und abgeschossen werden. An allen anderen Tagen ist eine Sondergenehmigung erforderlich.

Treppenhausnutzung

Hausflur und Treppenhaus sind Gemeinschaftsräume und mitgemietet. Mieter dürfen sie natürlich nutzen, aber die Rechte der Nachbarn sind zu beachten.

Rollatoren: Der Vermieter ist verpflichtet, das Abstellen des zusammenklappbaren Rollators eines gehbehinderten Mieters im Hausflur zu dulden, wenn dem Mieter ein anderer Abstellort weder möglich noch zumutbar ist und der Rollator auf einer Fläche im Flur abgestellt werden kann, wo er keinerlei Beeinträchtigung oder Belästigung für andere Mitmieter darstellt (LG Hannover 20 S 39/05, AG Recklinghausen 56 C 98/13).

Fahrräder: Das Rad kann im Fahrradkeller, eigenen Keller, sogar in der Wohnung abgestellt werden. Auch im Hof des Hauses können Fahrrad und Fahrradanhänger geparkt werden, wenn andere Optionen nicht zumutbar sind. Dagegen ist es in der Regel verboten, das Rad im Hausflur oder im Kellereingang zu parken. Das ist allenfalls für kurze Zeit zulässig bzw. mit Zustimmung des Vermieters, soweit die Mitbewohner nicht gestört werden.

Fußmatten und Schuhe: Mieter dürfen Fußmatten vor ihrer Tür auslegen. Das ist allgemein üblich (LG Berlin 63 S 509/89, AG Tempelhof-Kreuzberg 19 C 27/98). Auf der Fußmatte dürfen bei schlechter Witterung auch Schuhe abgestellt werden. Auch das ist weit verbreitet, allgemein üblich und gefährdet nicht die übrigen Hausbewohner (OLG Hamm 15 W 168-169/88).

Kinderwägen: Im Eingangsbereich/Hausflur darf der Kinderwagen – auch nachts – abgestellt werden, solange es hierdurch nicht zu erheblichen Belästigungen für die Mitmieter kommt (AG Braunschweig 121 C 128/00). Ist laut Mietvertrag das Abstellen des Kinderwagens ausdrücklich verboten, kann dies unwirksam sein. Insbesondere dann, wenn die Nachbarn den Flurbereich trotz Kinderwagen nutzen können und Eltern nicht zuzumuten ist, den Kinderwagen mehrere Stockwerke hoch in die Wohnung zu schleppen, sowie sonstige Abstellmöglichkeiten im Haus nicht vorhanden sind. Ein “Parkverbot” hingegen kann es für Kinderwagen eigentlich nur geben, wenn wegen eines extrem ungünstigen Zuschnitts des Hausflurs die Mitbewohner erheblich belästigt werden, wenn der Mieter den Kinderwagen problemlos mit in die Wohnung nehmen könnte oder wenn ein Fahrstuhl zur Verfügung steht.

Adventsdekoration: Im Treppenhaus dürfen Mieter an ihrer Wohnungstür bunte Adventskränze befestigen. Mitmieter dürfen hieran keinen Anstoß nehmen. Anders, wenn Mieter das gesamte Treppenhaus von oben bis unten nach ihren Vorstellungen weihnachtlich dekorieren wollen. Das müssen die Nachbarn nicht akzeptieren, sie können die Entfernung der Dekoration fordern. Das gilt auch, wenn eine Mietpartei weihnachtliche Duftsprays im ganzen Haus versprüht. Nachbarn müssen das nicht hinnehmen.

Schuhschränke, Regale, Besenschränke und so weiter dürfen grundsätzlich nicht im Hausflur stehen. Die Möbel der Hausbewohner gehören in die Wohnung und nicht auf die Gemeinschaftsflächen. Aber: Ein Schuhregal vor der Wohnungstür des einzigen Mieters im Dachgeschoss kann niemanden im Haus stören. Auch das Amtsgericht Herne (20 C 67/13) stellt auf den Einzelfall ab und erlaubte einem Mieter, ein Schuhregal mit einer Tiefe von 30 Zentimetern aufzustellen. Konkrete Behinderungen oder Belästigungen der Mitbewohner oder ein Versperren des Fluchtweges konnte das Gericht nicht feststellen. Hat der Vermieter 13 Jahre lang den Schuhschrank vor der Tür des Mieters geduldet und fordert er jetzt dessen Beseitigung, ist das Schikane (AG Bergisch Gladbach 61 C 291/93).

Müllsäcke vor der Tür: Zwar darf man einen Müllbeutel kurz vor die Tür stellen, um ihn dann bei nächster Gelegenheit zu entsorgen. Aber der Müll darf nicht vor der Tür zwischengelagert werden, damit er dann irgendwann zur Mülltonne transportiert wird. Und natürlich ist es nicht erlaubt, den Müll in Müllsäcken dauerhaft im Hausflur zu lagern (OLG Düsseldorf 3 Wx 88/96).

Dekoration, Blumenkübel: Blumenkübel beispielsweise auf Zwischenpodesten im Treppenhaus, Dekorationsgegenstände wie Bilder und Gemälde einer Madonna-Figur auf der Fensterbank sind Geschmackssache. Ein einzelner Mieter hat kein Recht, den Flur und das Treppenhaus nach seinem Geschmack zu dekorieren. Das geht nur in Abstimmung mit den Nachbarn und mit Zustimmung des Vermieters. Eine trotzdem im Treppenhaus stehende „Madonna-Figur“ rechtfertigt aber keine Mietminderung eines Nachbarn (AG Münster 3 C 2122/03).

Wohnungstür-Deko: Mieter dürfen an ihrer Wohnungstür ein Dekorationsobjekt „Herzlich willkommen“ oder einen Adventskranz anbringen (LG Hamburg 333 S 11/15).

Rauchen: Rauchen in der Wohnung oder im Haus selbst ist nicht verboten. Verboten ist es aber, den Rauch und Qualm über die Wohnungstür ins Treppenhaus wegzulüften (BGH VIII ZR 186/14). Rauchen im Treppenhaus, das heißt in Gemeinschaftsräumen, kann im Mietvertrag oder in der Hausordnung verboten werden.

Koch- und andere Gerüche: Haushaltsübliche Essensdüfte im Treppenhaus oder Flur sind zu tolerieren. Dies gilt auch, wenn der Nachbar zum Kochen exotische Gewürze oder Knoblauch verwendet (AG Hamburg-Harburg 643 C 230/92). Der Mieter darf seinen Küchendunst aber nicht ins Treppenhaus entlüften.

Haustür abschließen: Eine Regelung im Mietvertrag, wonach Mieter verpflichtet sind, die Haustür ständig verschlossen zu halten, ist unwirksam. Es kann keine Pflicht zum Verschließen eines Fluchtweges geben (AG Köln 203 C 319/16). Und auch nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt (2-13 S 127/12) dürfen die Wohnungseigentümer nicht beschließen, dass die Haustür von 22.00 bis 6.00 Uhr verschlossen sein muss. Denn dadurch würde in Notsituationen eine Fluchtmöglichkeit erschwert. Aber: Das Landgericht Köln (1 S 201/12) stellte zwar klar, es gebe keine gesetzliche Pflicht zum Abschließen der Tür, aber der Erdgeschossmieter könne per Mietvertrag oder Hausordnung verpflichtet werden, die Tür nachts abzuschließen. Auch das Amtsgericht Hannover (144 C 8633/06) hielt eine vertragliche Pflicht zum Türabschließen für zulässig.

Untervermietung und Wohngemeinschaft

Die Untervermietung des gesamten Wohnraumes bedarf der Erlaubnis des Vermieters. Will ein Mieter hingegen nur ein Zimmer in seiner Wohnung untervermieten, kann der Vermieter nicht so einfach diesen Wunsch ablehnen. Besonders nicht, wenn nachvollziehbare persönliche und wirtschaftliche Gründe des Bewohners vorliegen. Sollte der Vermieter dennoch verbieten, dass ein Untermieter einzieht, kann der Mieter auch bei einem befristeten Mietverhältnis innerhalb von 3 Monaten kündigen. Wenn die Räume an eine Wohngemeinschaft vermietet werden, kann diese darauf bestehen, dass alte Bewohner aus dem Vertrag entlassen werden und stattdessen neue Bewohner darin aufgenommen werden.

Vermieterkündigung

Der Vermieter ist weder berechtigt, fristlos zu kündigen, noch mit der gesetzlichen Kündigungsfrist, wenn der Mieter seine Lebensgefährtin in die Mietwohnung aufnimmt, ohne zuvor beim Vermieter eine Genehmigung einzuholen oder dem Vermieter die Aufnahme der Lebensgefährtin anzuzeigen (LG Berlin 67 S 119/17). Zweifelhaft sei hier schon, ob überhaupt eine Pflichtverletzung des Mieters vorliegt, da der Vermieter der Aufnahme der Lebensgefährtin auf jeden Fall hätte zustimmen müssen. Selbst wenn aber ein Pflicht zur Anzeige besteht, dann könne bei einem 30 Jahre andauernden Mietverhältnis eine Verletzung dieser Anzeigepflicht keine Kündigung rechtfertigen.

Videoüberwachung im Flur oder vor dem Haus

In der Installation einer Videoüberwachungsanlage im Hausflur oder vor dem Haus sieht das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 6 U 64/97) einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters. Jeder Mieter oder Besucher, der das Haus betrete, müsse sich kontrolliert fühlen. Es könne nicht nur festgehalten werden, wie oft und in welcher Begleitung der Mieter das Haus begeht, sondern auch in welcher Stimmungslage und mit welchem Gesichtsausdruck, stellt der Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 272/94) fest. Nur in Ausnahmefällen kann eine Überwachung gerechtfertigt sein, etwa wenn der Vermieter konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass Angriffe auf seine Person oder auf Mitbewohner bevorstehen oder zu befürchten sind.

Vögel füttern

Vogelkot auf Balkon und Terrasse ist nicht zu vermeiden. Es liegt kein vertragswidriger Zustand vor, eine Mietminderung ist nicht gerechtfertigt. Das gilt auch dann, wenn Nachbarn die Vögel „anlocken“ durch Füttern und das Aufstellen von Wassergefäßen.

Das Füttern von Vögeln ist sozialadäquat und weit verbreitet, es überschreitet nicht die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs und ist damit erlaubt. Etwas anderes gilt, wenn es zu unverhältnismäßig starken Verschmutzungen kommt oder zu gesundheitlichen Folgen durch die Verunreinigungen. Dies ist dann der Fall, wenn Tauben gefüttert werden. So entschied zuletzt das Amtsgericht Bonn (204 C 204/17), dass das Füttern von Stadttauben für die Nachbarschaft unzumutbar sei.

Das Aushängen von Futterglocken und das Ausstreuen von Vogelfutter für Singvögel auf Außenfensterbänken im Winter ist erlaubt und kann von Seiten des Vermieters nicht beanstandet werden. Ebenso ist das Aufstellen eines Vogelhäuschens heute weit verbreitet und kann daher nicht verboten werden.

Wäsche trocknen in der Wohnung und auf dem Balkon

Mieter dürfen Wäsche auch in der Wohnung trocknen. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Klausel im Mietvertrag das Aufhängen von Wäsche in der Wohnung verbietet oder nicht. Das gilt selbst dann, wenn es im Haus einen Gemeinschaftstrockenkeller oder einen Speicher gibt. Wer Wäsche in der Wohnung trocknet, sollte allerdings darauf achten, dass ausreichend gelüftet wird. 

Die „kleine“ Wäsche darf auch auf dem Balkon getrocknet werden. Mieter dürfen hier eine Wäscheleine spannen oder eine Wäschespinne aufstellen. Der Vermieter kann das nicht verbieten, auch nicht mit dem Argument, die Optik des Hauses werde verschandelt. Ein Wäschereck bis zur Balkonbrüstung ist erlaubt.

Wiedereinzug erwachsener Kinder

Der Mieter einer ausreichend großen Wohnung ist auch dann befugt, ein eigenes Kind in die Wohnung aufzunehmen, wenn das Kind volljährig ist und vor dem Einzug bereits einen eigenen Hausstand geführt hat. Einer Erlaubnis des Vermieters bedarf es nicht (LG Potsdam 4 S 96/12). Der Vermieter muss lediglich informiert werden, dass das Kind des Mieters eingezogen ist.