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Die Satzung des Kölner Mietervereins

Diese Satzung wurde in der Generalversammlung am 10.03.2026 unter Änderung früherer Fassungen beschlossen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nummer 4605 eingetragen.

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Mieterverein Köln e. V. im Deutschen Mieterbund e. V.
  2. Er hat seinen Sitz in Köln.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.
  4. Der Verein ist dem Deutschen Mieterbund Nordrhein-Westfalen e. V. und über diesen dem Deutschen Mieterbund e. V., Sitz Berlin, angeschlossen.

§ 2 – Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt, die Interessen seiner Mitglieder in Miet- und Wohnungsangelegenheiten tatkräftig zu schützen. Er strebt den Zusammenschluss aller Mieterinnen und Mieter in Köln und Umgebung mit folgenden Zielen an:
    a) Verwirklichung einer sozialen und ökologischen Wohnungs- und Mietenpolitik in Gemeinden, Land und Bund, der Förderung einer sozialen und ökologischen Wohnungswirtschaft sowie der Verbesserung der Wohnverhältnisse,
    b) Wahrung der Rechte und Interessen der Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter in allen Bereichen des Miet- und Wohnungswesens,
    c) Schutz der Mieterinnen und Mieter in Wohnungsangelegenheiten und vor unwirksamen und unzumutbaren Vertragsbedingungen,
    d) ideelle Förderung des gemeinnützigen Wohn-, Siedlungs- und Genossenschaftswesens,
    e) Wahrnehmung der Interessen von Mieterinnen und Mietern durch Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.
  2. Der Verein ist eine demokratische und pluralistische Organisation, die sich für alle Mieterinnen und
    Mieter einsetzt, unabhängig von ihrer Herkunft, sexuellen Identität und politischen Orientierung.
    Er steht für eine offene Gesellschaft ohne Diskriminierung bestimmter Gruppen oder Minderheiten.
     

§ 3 – Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Der Verein soll vor allem die Mieterinnen und Mieter in Köln und Umgebung zusammenfassen und die Interessen seiner Mitglieder in allen Miet- und Wohnungsangelegenheiten wahren und vertreten.
  2. Der Verein erstrebt die Verwirklichung seiner Ziele durch Beachtung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes durch:
    a) Einwirkung auf die gesetzgebenden Körperschaften und öffentliche Meinung zur Förderung einer sozialen Wohnungswirtschaft,
    b) Wahrnehmung der Belange der Mitglieder gegenüber Dritten, Behörden und Gerichten,
    c) Schaffung von Einrichtungen, die der Information und Betreuung der Mieter dienen,
    d) Mitgliedschaft in der Wohnungs- und Baugenossenschaft „Mieterschutz eG“.
  3. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen.
  4. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein alle notwendig erscheinenden Maßnahmen ergreifen.
     

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder werden, insbesondere Mieterinnen und Mieter, Pächter, Selbstnutzende von Eigentumswohnungen und Eigenheimen, soweit sie die in § 2 niedergelegten Ziele sowie die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und nicht mit Hilfe des Vereins eigene wirtschaftliche Interessen aus Vermietung und Verpachtung verfolgen.
  2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein.

§ 5 – Beiträge

  1. Das Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe der Beirat bestimmt. Neben dem Jahresbeitrag wird bei Eintritt eine Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe der Vorstand bestimmt. Personen, die einem dem Deutschen Mieterbund angeschlossenen Verein angehören, zahlen keine Aufnahmegebühr.
  2. Der Jahresbeitrag ist am 1. Januar eines Jahres im Voraus zur Zahlung fällig. Eine gesonderte Beitragsrechnung wird nicht erteilt. Bei Anmahnung des Beitrags wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
  3. Freiwillige Beiträge sind für die Zwecke des Vereins im Sinne des § 2 zu verwenden.

§ 6 – Rechte der Mitglieder

  1. Das Mitglied ist berechtigt, folgende Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen:
    a) kostenlose Beratung in allen sein Miet- und Pachtverhältnis berührenden Fragen und wohnungsrechtlichen Angelegenheiten. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist,
    b) die Erledigung des zur Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendigen Schriftwechsels,
    c) Rechtsschutz in Mietstreitigkeiten nach Maßgabe und in dem Umfang eines durch den Verein für seine Mitglieder abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrags mit einer Rechtsschutzversicherung, soweit der Mitgliedsbeitrag gezahlt ist.
  2. Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge gemäß § 5 im Rückstand, so besteht kein Anspruch auf Rechtsschutz und Beratungsleistungen.
  3. Der Vorstand kann für die Mitglieder Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten bei der Inanspruchnahme der Beratung festlegen. Die Einhaltung von gesetzlichen und gerichtlichen Fristen ist Sache des Mitglieds, es sei denn, die Fristenkontrolle ist im Einzelfall ausdrücklich vom Verein übernommen worden. Der Verein haftet den Mitgliedern nur bei grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines Schadens.
  4. Bei einem Wohnungswechsel hat das Mitglied die neue Adresse umgehend mitzuteilen.

§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod. Eine Rückzahlung entrichteter Beiträge entfällt.
  2. Die Kündigung kann nur in Textform postalisch oder per E-Mail mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen, wenn die Mitgliedschaft seit dem Eintrittsdatum bis zum Ende des Kalenderjahres mindestens 2 Jahre besteht; andernfalls wird die Kündigung erst zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres wirksam.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn 
    a) das Verhalten des Mitglieds sich nicht mit den Zielen und Zwecken des Vereins nach §§ 2 und 3 dieser Satzung vereinbaren lässt,
    b) es vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Interessen des Vereins handelt und dadurch dem Verein oder seinen Organen erheblicher Schaden entsteht oder entstehen kann,
    c) das Mitglied gegenüber Organen des Vereins oder dessen Mitarbeitenden
    (aa) in beleidigender, bedrohender, sexistisch, rassistisch oder rechtswidrig motivierter Weise auftritt, 
    (bb) schriftlich oder mündlich wiederholt anstößige, diffamierende oder belästigende Äußerungen tätigt,
    (cc) einen Vertrauensbruch begeht oder durch sein Verhalten den Vereinszweck, das Vereinsklima oder das Ansehen des Vereins nachhaltig beeinträchtigt,
    d) das Mitglied mit mehr als einem halben Jahresbeitrag trotz Aufforderung zur Zahlung im Rückstand ist,
    e) das Mitglied unbekannt verzogen und mit einem halben Jahresbeitrag im Rückstand ist. 
    Der Ausschluss wird mit dem Vorstandsbeschluss wirksam.
  4. Gegen den Beschluss ist Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses an den Beirat zulässig, der endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde kann das Mitglied seine Rechte nicht ausüben und hat keinerlei Ansprüche an den Verein.
  5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben weder Anspruch auf Leistungen noch auf das Vereinsvermögen.

§ 8 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Beirat
  3. die Generalversammlung

§ 9 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstandes, seinem ersten und zweiten Stellvertreter und bis zu fünf Beisitzern.
  2. Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter. Zwei von ihnen sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
  3. Die Vorstandsämter sind Ehrenämter.
  4. Der Vorstand wird von der ordentlichen Generalversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Bei Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt eine Ersatzwahl durch den Beirat.
  6. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
  7. Vorstandsmitglieder sollen nicht gleichzeitig die Funktion eines Bezirksleiters ausüben.

§ 10 – Aufgaben des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegt die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht dem Beirat oder der Generalversammlung vorbehalten sind. Er bestimmt die Richtlinien der Vereinspolitik im Rahmen des § 2 sowie im Rahmen der Beschlüsse der Generalversammlung.
  2. Dem Vorstand gehört/gehören der/die von ihm bestellte(n) Geschäftsführer mit beratender Stimme an.
  3. Die Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein als Delegierte in der Delegiertenversammlung des Deutschen Mieterbunds Nordrhein-Westfalen e. V.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden vom Verein von allen Ansprüchen des Vereins und von Dritten freigestellt, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Diese Freistellung erfasst keine Ansprüche bei grobfahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln und keine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
  5. Über Beschlüsse des Vorstands sind Niederschriften zu fertigen.
     

§ 11 – Beirat

  1. Der Beirat besteht aus:
    a. den Mitgliedern des Vorstandes,
    b.den Bezirksleitern.
  2. Dem Beirat obliegen die Aufgaben, die ihm durch die Satzung übertragen sind; insbesondere:
    a) die Beratung der für die Generalversammlung bestimmten Vorlagen,
    b) die Genehmigung des jährlich vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplanes,
    c) die Genehmigung des Jahresberichtes, des Jahresabschlusses und des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer sowie Erteilung der Entlastung des Vorstandes, soweit in diesem Jahr keine Generalversammlung stattfindet,
    d) die Festlegung der Jahresbeiträge,
    e) die Ersatzwahl eines während der Wahlzeit ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds,
    f) die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins,
    g) die Wahl der Delegierten zum Deutschen Mieterbund Nordrhein-Westfalen e. V., mit Ausnahme der in § 10 bestimmten Delegierten,
    h) die Entscheidung über Zahlungen von Aufwandsentschädigungen an ehrenamtliche Funktionsträger auf Vorschlag des Vorstandes.
  3. Der Beirat wird vom Vorstand einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit. Über die Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen.
  4. Die Beiratssitzungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Auf Beschluss des Vorstands kann eine Beiratssitzung in Form einer virtuellen oder hybriden Versammlung durchgeführt werden.
     

§ 12 – Gliederung des Vereins

  1. Der Verein gliedert sich in Bezirke, deren Grenzen vom Vorstand nach Anhörung des Beirats festgelegt werden.
  2. Organe des Bezirks sind:
    a) die Bezirksleitung,
    b) die Bezirksmitgliederversammlung
     

§ 13 – Bezirksleitung

  1. Die Bezirksleitung wird von der ordentlichen Bezirksmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Scheidet die Bezirksleitung während der Amtszeit aus, so hat der Vorstand das Recht, ein Vereinsmitglied für den Bezirk kommissarisch einzusetzen bis zur Ersatzwahl.
  3. Die Bezirksleitung führt die Geschäfte des Bezirks nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse der Vereinsorgane.

§ 14 – Bezirksmitgliederversammlungen

  1. Bezirksmitgliederversammlungen werden mindestens alle 4 Jahre von der Bezirksleitung einberufen. Sie dienen zur Erstattung des Organisationsberichtes und der Wahl der Delegierten zur Generalversammlung sowie der Information und Beratung von Eingaben und Anträgen an den Vorstand, Beirat oder die Generalversammlung. Die Bezirksleitung, oder ein Vorstandsmitglied leitet die Versammlung. Die Bezirksmitgliederversammlung kann nur im Rahmen dieser Satzung Beschlüsse fassen. Finanzielle Verpflichtungen für Mitglieder sind unzulässig.
  2. Die Delegierten werden für 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Zahl der Vertreter zur Generalversammlung wird nach Mitgliederzahl ermittelt (1 Delegierter je angefangene 750 Mitglieder). Ein Delegierter darf nicht mehr als 3 Stimmen auf sich vereinen.
  3. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die keine Beitragsrückstände haben, mindestens 1 Jahr Mitglied sind und im Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  4. Bezirksmitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Auf Beschluss des Vorstands kann eine Bezirksmitgliederversammlung in Form einer virtuellen oder hybriden Versammlung durchgeführt werden.
     

§ 15 – Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung besteht aus den Delegierten und den Mitgliedern des Beirates. Sie wird geleitet von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes bzw. einem Stellvertreter.
  2. Die ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt und soll bis zum 30. Juni einberufen werden. Eine Einladung erfolgt mindestens 4 Wochen vorher schriftlich.
  3. Generalversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Auf Beschluss des Vorstands kann eine Generalversammlung in Form einer virtuellen oder hybriden Versammlung durchgeführt werden.
  4. Anträge müssen mindestens 2 Wochen vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden (Bezirksleitungen, Beirat und Vorstand sind antragsberechtigt).
  5. Der Generalversammlung obliegt es:
    a) den Jahresbericht zu genehmigen,
    b) den Jahresabschluss und den Prüfungsbericht zu genehmigen,
    c) dem Vorstand Entlastung zu erteilen (soweit nicht der Beirat zuständig ist),
    d) den Vorsitzenden, seine zwei Stellvertreter, die Beisitzer und mindestens zwei Rechnungsprüfer zu wählen,
    e) Satzungsänderungen vorzunehmen, sowie
    f) den Verein aufzulösen.
  6. Außerordentliche Generalversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder des Beirates einzuberufen.
  7. Die Generalversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit.
  8. Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  9. Jedes Mitglied kann als Zuhörer teilnehmen, soweit Raum vorhanden ist.
  10. Beschlüsse haben bindende Kraft für alle Mitglieder. 

Über den Ablauf ist ein Protokoll zu führen und zu unterzeichnen.
 

§ 16 – Wählbarkeit

  1. In den Vorstand dürfen nur Mitglieder des Vereins gewählt werden; sie müssen mindestens 1 Jahr Mitglied sein.
  2. In die Bezirksleitung und als Rechnungsprüfer dürfen nur Mitglieder des Vereins gewählt werden; sie müssen mindestens 1 Jahr Mitglied sein.
  3. Als Delegierte können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden; sie müssen mindestens 1 Jahr Mitglied sein.
  4. Sämtliche Ämter in den Vereinsorganen sind Ehrenämter.
     

§ 17 – Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, die Buchführung durch Einsicht in die Geschäfts- und Kassenbücher sowie Belege zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist schriftlich niederzulegen und dem Beirat bzw. der Generalversammlung vorzutragen.

§ 18 – Änderung der Satzung

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten beschlossen werden.
  2. Der Vorstand wird zu Anpassungen des Satzungstextes ermächtigt, soweit diese zur Eintragung der Satzung in das Vereinsregister nach Vorgaben des Registergerichts notwendig sind. Die Änderungskompetenz des Vorstands umfasst Änderungen, soweit diese den Inhalt der jeweiligen Satzungsregelung nicht wesentlich verändern.
     

§ 19 – Auflösung des Vereins

  1. Zur Auflösung des Vereins ist der Beschluss einer zu diesem Zweck besonders einzuberufenden Generalversammlung erforderlich. Beschlussfähig ist die Versammlung bei Anwesenheit von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder. Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
  2. Ist diesem Erfordernis nicht genügt, so wird eine zweite Generalversammlung mit höchstens 8 Wochen Zwischenzeit mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese kann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen die Auflösung mit Zweidrittelmehrheit beschließen.
  3. Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung an die Wohnungs- und Baugenossenschaft „Mieterschutz eG“ in Köln.
     

§ 20 – Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche ist der Sitz des Vereins.
Diese Satzung wurde in der Generalversammlung am 10.03.2026 unter Änderung früherer Fassungen beschlossen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nummer 4605 eingetragen.

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