1. Die Generalversammlung besteht aus den Delegierten und den Mitgliedern des Beirates. Sie wird geleitet von dem Vorsitzenden des Vorstandes. Im Verhinderungsfall obliegt die Leitung einem der Stellvertreter.
2. Die ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt. Sie soll vom Vorstand im Versammlungsjahr bis zum 30. Juni einberufen werden. Die Einberufung erfolgt mindestens 4 Wochen vorher durch schriftliche Einladung.
3. Anträge zur Generalversammlung müssen schriftlich und zwar mindestens 2 Wochen vorher zu Händen des Vorstands eingereicht werden. Antragsberechtigt sind die Bezirksleitung, der Beirat und der Vorstand.
4. Der ordentlichen Generalversammlung obliegt es,
- a) den Jahresbericht zu genehmigen,
- b) den Jahresabschluss und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer zu genehmigen,
- c) dem Vorstand Entlastung zu erteilen, soweit nicht hierüber der Beirat in den Jahren entscheidet, in denen keine Generalversammlung stattfindet,
- d) die Mitglieder des Vorstandes sowie mindestens 2 Rechnungsprüfer zu wählen.
5. Außerordentliche Generalversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder des Beirates einzuberufen.
6. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.
Ist diesem Erfordernis nicht genügt, so wird eine zweite Generalversammlung mit einer Zwischenzeit von höchstens acht Wochen mit derselben Tagesordnung anberaumt. Die zweite Generalversammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.
7. Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen zählen für die Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit.
8. Jedes Mitglied ist berechtigt, als Zuhörer der Generalversammlung beizuwohnen, soweit es der Raum zulässt.
9. Die Beschlüsse der Generalversammlung haben für sämtliche Mitglieder bindende Kraft. Über den Ablauf der Tagesordnung ist ein Protokoll zu führen, welches von dem Versammlungsleiter und einem Mitglied der Generalversammlung zu unterzeichnen ist.