Immer mehr Vermieter drehen in der kalten Jahreszeit nach Angabe der Mieter aus Angst vor eingefrorenen Leitungen den Wasserhahn zu. Derartige Vorsichtsmaßnahmen sind jedoch auch bei größerer Kälte nicht immer gerechtfertigt. Der Mieterverein weist auf Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern in der Kälteperiode hin:
1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Wasserversorgung sicherzustellen.
Ein Einfrieren der Wasserrohre bzw. der Wasseruhr im Keller – häufig die kälteste Stelle und Achillesferse – muss der Vermieter verhindern. Er hat deshalb dafür zu sorgen, dass in dem Kellerraum, in dem sich der Wasserzähler befindet, keine Minustemperatur herrscht. Deshalb: Kellerfenster schließen und abdichten. Notfalls ein Heizöfchen aufstellen. Zusätzlich die Wasseruhr vor Einfrieren schützen, zum Beispiel durch einwickeln in Jute, Stroh oder ähnliches, ist die Wasseruhr eingefroren und geplatzt, muss der Vermieter sofort den Stördienst der Stadt- oder Wasserwerke benachrichtigen. Die Dienste arbeiten rund um die Uhr und ersetzen die Wasseruhr sofort. Lässt der Vermieter sich Zeit oder ist er nicht zu erreichen, kann der Mieter selbst den Stördienst der Stadt auf Kosten des Vermieters benachrichtigen.
2. Erfolgt die Wasserversorgung der Wohnung über Außenleitungen, also über Rohre in der Außenwand, gilt:
3. Sind trotz aller Vorsichtsmaßnahmen die Aussenrohre zugefroren, muss eine Installationsfirma benachrichtigt werden. Diese kann die Leitungen mit Auftaugeräten wieder in Ordnung bringen. Die Kosten muss der Vermieter tragen.
Nur wenn ein "Wiedereinfrieren" der Aussenrohre nicht zu verhindern wäre, sind Mieter und Vermieter die Hände gebunden. In diesen Fällen bleibt nur das Warten auf milderes Wetter.