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Ablösevereinbarung

Zulässig, oft sinnvoll – aber Missbrauch verboten

Ablösevereinbarungen sind Kaufverträge und zulässig. Hier verpflichtet sich der Wohnungssuchende, bei der Anmietung der Wohnung bestimmte Einrichtungsgegenstände des Vormieters zu übernehmen. Derartige Verträge können durchaus sinnvoll sein. Die Übernahme der fast neuen Einbauküche des Vormieters ist für einen Wohnungssuchenden meist günstiger, als wenn er selbst eine neue Küche kaufen müsste.

Aber: Häufig ist die Ablösevereinbarung in der Praxis ein “verkappter” Abstand, nämlich dann, wenn “Sperrmüll-Möbel” zu Höchstpreisen abgegeben werden. Das ist nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz unzulässig.

 

Der Preis für die Möbelstücke darf nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu deren Wert stehen. Zwar ist nicht jede überzogene Preisforderung des Vormieters unwirksam, wenn aber der geforderte Preis mehr als 50 Prozent über dem Zeitwert der Möbelstücke liegt, kommen Rückforderungsansprüche des Wohnungssuchenden in Betracht.

Beispiel: Die Ablöseforderung beträgt 7.500 Euro. Das verkaufte Mobiliar ist nur 1.000 Euro wert. Dazu muss jetzt die “Toleranzgrenze” von 50 Prozent gerechnet werden, so dass der Wohnungssuchende 1.500 Euro zahlen müsste. Die restlichen 6.000 Euro schuldet er dem Vormieter nicht. Hat er sie bereits gezahlt, kann er diesen Betrag zurückfordern. Der Rückforderungsanspruch verjährt nach drei Jahren.