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Während der Heizperiode – in der Regel vom 1. Oktober bis zum 30. April – muss der Vermieter die zentrale Heizungsanlage so einstellen, dass in der Wohnung eine Mindesttemperatur zwischen 20 und 22 Grad Celsius erreicht werden kann. Allerdings muss der Vermieter diese Temperaturen nicht „rund um die Uhr“ garantieren. Nachts, also beispielsweise zwischen 0 und 6 Uhr, reichen nach einer Nachtabsenkung auch 18 Grad Celsius aus. Werden die oben genannten Mindesttemperaturen nicht erreicht, liegt ein Mangel vor. Der Mieter kann Abhilfe verlangen und ggf. die Miete kürzen.
Im Sommer muss der Vermieter immer dann Heizen, wenn die Außentemperatur drei Tage lang weniger als 12 Grad beträgt. Ist es nur mal einen Tag kühl, dann ist dies nicht erforderlich, da sich die Innenraumtemperatur in der Regel einige Tage hält. Je nach Raum müssen mindestens 20 Grad Celsius erreicht werden. Nachts darf die Temperatur 18 Grad Celsius nicht unterschreiten. Weigert sich der Vermieter, die Heizung anzuschalten, kann der Mieter die Miete kürzen.
Möchte nur einer der Nachbarn im Mehrfamilienhaus im kalten Sommer heizen, dann kommen auf alle Mieter kosten zu, da die entstehenden Grundkosten bei der Betriebskostenabrechnung auf alle Mieter umgelegt werden. Ein Beispiel dafür sind die Kosten, die durch den Stromverbrauch der eingeschalteten Heizung entstehen. Insofern fallen bei allen Parteien Kosten an – unabhängig vom individuellen Heizverhalten.
Zu Beginn des Monats Oktober beginnt die Zeit, in der die Wohnung beheizt werden muss. Die Kosten hierfür halten sich in Grenzen, wenn einige Tipps beachtet werden: