Tipps für den Umzug

Wann renovieren?

Schönheitsreparaturen müssen nur dann vom Mieter übernommen werden, wenn dies ausdrücklich und vor allen Dingen wirksam im Vertrag vereinbart wurde. Eine Reihe von vorformulierten Vertragsklauseln über die Durchführung von Schönheitsreparaturen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unwirksam, weil sie zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters führen.

Unwirksam ist eine Klausel mit einem „starren“ Fristenplan. Eine solche Vertragsabrede sieht vor, dass der Mieter laut Mietvertrag nach Ablauf der Fristen in jedem Fall renovieren muss, unabhängig davon, ob die Abnutzung der Wohnung eine Renovierung überhaupt erforderlich machen.

Unwirksam sind Klauseln, die den Mieter zu einer Endrenovierung verpflichten unabhängig davon, wann letztmalig Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchgeführt worden sind.

Bevor Sie mit Renovierungsarbeiten in Ihrer alten Wohnung beginnen, lassen Sie bei Ihrem Mieterverein prüfen, ob Sie auf der Grundlage Ihres Mietvertrags überhaupt Renovierungsarbeiten schulden.

Unabhängig davon ist es ratsam, Fotos vom Ein- und Auszugszustand der Wohnung zu machen.

Provisionszahlungen an den Makler

Makler dürfen nur Provision verlangen, wenn durch ihre Tätigkeit ein Mietvertrag zustande gekommen ist. Sind Makler selbst Eigentümer, Verwalter, Vermieter oder handelt es sich um eine Sozialwohnung, ist eine Provision unzulässig.

Die Maklerprovision ist auf höchstens zwei Monatsmieten (zuzüglich Umsatzsteuer) begrenzt. Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist, bleiben hierbei unberücksichtigt.

Kündigungsfristen

Mieter und Vermieter müssen sich an die Kündigungsfrist halten. Für Mieter gilt grundsätzlich eine Frist von drei Monaten. Vermieter müssen eine gestaffelte Frist beachten. Bei einem Mietverhältnis bis zu fünf Jahren beträgt sie drei Monate, nach fünf bzw. acht Jahren Wohndauer verlängert sie sich auf sechs bzw. neun Monate.

Befristete Verträge (Zeitmietverträge) sind verbindlich, wenn im Vertrag selbst ein Befristungsgrund genannt ist.

Nachmieter können nur nach Vereinbarung mit dem Vermieter oder in Ausnahmefällen, zum Beispiel Ortswechsel aus beruflichen Gründen, gestellt werden.

Sonderkündigungsrecht

Das Sonderkündigungsrecht mit kurzen Kündigungsfristen für Mieter gilt vor Modernisierung und bei allen Mieterhöhungen (Ausnahme: Betriebskosten und Staffelmiete). Bis zum Auszug gilt noch die bisherige Miete.


Einzug zum Vertragsbeginn

Der Vermieter muss sicherstellen, dass Sie als Mieter pünktlich zum vereinbarten Vertragstermin in Ihre neue Wohnung einziehen können. Die durch eine Verzögerung der Wohnungsübergabe zusätzlich anfallenden Kosten muss er übernehmen. Das gilt sowohl für den Fall, dass der Vermieter selbst mit Arbeiten in der Wohnung nicht fertig geworden ist (Verlegung von Fußböden usw.) oder für den Fall, dass die Vormieter Ihre neue Wohnung nicht pünktlich geräumt haben.


Bearbeitungsgebühren bei Abschluss oder Auflösung des Mietvertrags

Bearbeitungsgebühren beim Abschluss des Mietvertrages oder bei Auflösung des Mietverhältnisses dürfen von Vermietern oder Hausverwaltungen in aller Regel nicht verlangt werden. Eine so genannte Vertrags-Aufstellungs-Gebühr kann allenfalls bei besonderer Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter in einer Höhe von etwa 50 Euro zulässig sein. Zieht der Mieter planmäßig nach Ablauf der Kündigungsfrist aus, sind auch so genannte Auszugsgebühren unzulässig. Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn Mieter und Vermieter sich darauf verständigen, dass der Mieter das Mietverhältnis vorzeitig beenden darf.


Verzinsung von Mietkautionen

Mietkautionen muss der Vermieter mit den üblichen Sparzinsen verzinsen. Höchstenfalls dürfen drei Kaltmieten als Sicherheit verlangt werden, die der Mieter in drei Raten zahlen kann. Diese Kaution muss vom Vermieter gesondert angelegt werden. Der Mieter sollte hier auf einem Sonderkonto bestehen, über das er und der Vermieter nur gemeinsam verfügen können.