- Der Vermieter kann die Kaution nur dann in Anspruch nehmen, wenn mietvertragliche Verpflichtungen seitens des Mieters nicht erfüllt werden. Dies gilt sowohl für Miet- als auch für Heiz- oder Nebenkostenrückstände während der Mietzeit. In diesem Falle ist der Mieter verpflichtet, die Kaution wieder aufzufüllen. Unzulässig ist es, fällige Mietforderungen einzubehalten und diese dann mit der Kaution verrechnen zu wollen. Der Mieter muss die Miete bis zum letzten Monat der Mietzeit zahlen.
- Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter evtl. Forderungen von der Kaution abziehen, wenn diese berechtigt sind. Spätestens sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses muss der Vermieter über die Kaution abgerechnet haben.
- Zahlt der Vermieter die Kaution ohne Vorbehalt zurück, kann er später keine Ansprüche mehr wegen erkennbarer Mängel oder Beschädigungen geltend machen.
- Bei Sozialwohnungen gilt die Sonderregelung, dass der Vermieter nicht – wie im freifinanzierten Wohnungsbau – die Kaution wegen Miet- bzw. Nebenkostenrückständen einbehalten kann, da der Mieter für solche Fälle bereits das in der Miete enthaltene Mietausfallwagnis gezahlt hat.
- Wechselt während der Mietzeit der Eigentümer, sollten Sie sich vergewissern, ob der neue Besitzer auch die hinterlegte Kaution von seinem Vorgänger erhalten hat. Nach jüngster Rechtsprechung sind neue Eigentümer zur Rückzahlung der Kaution an den Mieter auch dann verpflichtet, wenn sie diese nicht selbst bekommen haben.
- Bei Beendigung des Mietverhältnisses muss der aktuelle Vermieter die Mietkaution an den Mieter zurückzahlen – auch, wenn er das Haus in der Zwangsversteigerung erworben und die geleisteten Mietsicherheiten nicht vom insolvent gewordenen Voreigentümer hat übernehmen können (BGH XII ZR 13/10).
- Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Vermieter über die Kaution abrechnen muss.
Mietertipp
Ein Mieter ist vor 16 Jahren in eine Mietwohnung eingezogen. Sein Vermieter hat damals auf eine Kaution verzichtet. Jetzt soll er plötzlich eine Kaution in Höhe von zwei Monatsmieten zahlen. Ist er nach so langer Mietdauer jetzt noch dazu verpflichtet?
Nein. Eine Mietkaution kann der Vermieter nur vom Mieter verlangen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Wurde ein Anspruch auf Kautionszahlung vertraglich vereinbart, verjährt dieser nach drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Kautionsvereinbarung getroffen wurde. Es steht den Parteien natürlich frei, während des Mietverhältnisses freiwillig eine neue Kautionsvereinbarung zu treffen.