Mietvertrag
Ihr Zuhause wechselt den Eigentümer, Sie wechseln den Vermieter. Kein Grund also, aus dem Häuschen zu geraten, denn mit der Eigentumsübernahme erwirbt Ihr neuer Vermieter auch alle bestehenden Mietverträge verbindlich und mit sämtlichen Rechten und Pflichten.
Oftmals wünschen die neuen Eigentümer den Abschluß von ebenso neuen Mietverträgen. Doch hier ist Vorsicht geboten, denn meist bringen diese Neuverträge dem Mieter nur Nachteile. Außerdem ist es Ihr gutes Recht, alles so zu belassen, wie es mit dem alten Vermieter vertraglich unter Dach und Fach gebracht wurde.
Änderungen der Nebenkosten bedürfen Ihrer Zustimmung, Mieterhöhungen unterliegen den hierfür vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen.
Mietzahlung
Mietzahlungen an den Vermieter brauchen Sie übrigens erst zu leisten, wenn der ehemalige Vermieter dies – mit Zeitangabe – ausdrücklich mitteilt, oder, wenn der neue Vermieter sich mittels Grundbuchauszug als solcher ausweist. Achten Sie besonders auf das Übernahmedatum. Im Zweifelsfall erhalten Mieter nach Vorlage des Mietvertrages beim Amtsgericht Einblick ins Grundbuch. Selbst in Ausnahmefällen, z.B. wenn der neue Eigentümer von seinem Vorgänger eine schriftliche Abtretungserklärung erhalten hat, muß der Mieter zuvor darüber informiert werden.
Kündigung wegen Eigenbedarf oder Umwandlung
Genau wie die Miete unterliegt auch die Kündigung gesetzlichen Bestimmungen.
Eigenbedarf ist die wohl häufigste Begründung für eine Kündigung. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn der Vermieter den Wohnraum tatsächlich für sich, ein Familienmitglied oder eine dem Hausstand zugehörige Person benötigt.
Kein Eigenbedarf liegt vor, wenn
Die Kündigungsfrist muss selbstverständlich immer eingehalten werden.
Im Falle einer Umwandlung von einer Miet- in eine Eigentumswohnung gilt für den Käufer eine Kündigungssperre von drei Jahren, beginnend ab Eintragung in das Grundbuch. Der Mieter hat das Vorkaufsrecht, das er innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnisnahme vom Kaufvertrag geltend machen kann.
Wird der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert und hat er hierdurch erhebliche Nachteile, kann er kündigen.
Typische Fallbeispiele sind:
Modernisierung
Besonders Altbauten wechseln häufig den Eigentümer, weil der alte Besitzer nicht in der Lage ist, für eine ordnungsgemäße Instandhaltung zu sorgen.
Modernisierungsmaßnahmen wie Einbau von Bädern, Heizungen, neuen Fenstern etc. müssen Mieter dulden, selbst wenn dies eine anschließende Mieterhöhung mit sich bringt. Allerdings bestehen Widerspruchs- und Sonderkündigungsrechte.
Wichtig ist, Modernisierungs- von Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden. Notwendige Reparaturen und Instandsetzungen sind alleinige Sache des Eigentümers und können nicht in Form einer Mieterhöhung dem Mieter auferlegt werden.