Leserfragen

Leser der MieterZeitung fragen – Experten des DMB antworten

Keller

Helmut B., Forst: Sind der Keller, der Fahrradabstellraum und der Trockenraum Bestandteil der Mietsache, so dass ich diese nutzen darf?

Antwort: Ja, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Wurde die Benutzung der Räume mietvertraglich vereinbart, darf der Mieter diese auch vertragsgemäß nutzen, also seine Wäsche trocknen oder sein Fahrrad abstellen. Eine Kündigung nur dieser Räume durch den Vermieter ist nicht möglich. Wurden die Räume mit der Mietwohnung zusammen vermietet, gelten für sie dieselben Kündigungsschutzvorschriften wie für Wohnraum. Ausnahme: Der Vermieter will hier nachweislich neue Wohnungen schaffen.

Heizkosten

Dieter H., Suhl:Die Heizungsanlage meines Wohnblocks ist jetzt über 50 Jahre alt. Die Heizungsrohre, die von Block zu Block laufen, sind mittlerweile so schlecht isoliert, dass man bei Schnee genau sehen kann, wo die Rohre verlaufen, da an dieser Stelle der Schnee schmilzt. Kann ich hier eine Kürzung der Heizkosten vornehmen?

Antwort:
Nein. Auch bei einer unwirtschaftlich arbeitenden Heizungsanlage kann die Miete nicht gekürzt werden. Und das Kürzungsrecht aus Paragraph 12 der Heizkostenverordnung besteht nur, wenn Kosten für die Beheizung oder für Warmwasser nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, obwohl der Gebäudeeigentümer nach der Heizkostenverordnung dazu verpflichtet wäre. Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen die Abrechnung nach Verbrauch unterblieben ist. Der Mieter ist zur Kürzung berechtigt, wenn der Gebäudeeigentümer keine Erfassungsgeräte angebracht hat und die Kosten verbrauchsunabhängig abgerechnet hat.

 

Abrechnung

Stephan M., Aachen:Meine Freundin und ich sind am 1. Juni 2015 in unsere erste gemeinsame Wohnung gezogen. Bis heute haben wir von unserem Vermieter jedoch noch keine Nebenkostenabrechnung erhalten. Es gibt doch eine Regelung, bis wann wir unsere Abrechnung erhalten haben müssen, oder?

Antwort: Ja. Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorlegen. Für das Abrechnungsjahr 2015 hätte Ihr Vermieter Ihnen die Abrechnung also grundsätzlich bis Ende 2016 zukommen lassen müssen. Für das Abrechnungsjahr 2016 hat er noch bis Ende 2017 Zeit. Diese Ausschlussfrist betrifft aber nur Nachforderungen des Vermieters, nicht ein eventuelles Guthaben des Mieters. Der Mieter kann also auch nach Ablauf der zwölf Monate noch verlangen, dass der Vermieter eine Abrechnung vorlegt. So kann er herausfinden, ob er ein Guthaben hat, was er dann vom Vermieter erstattet verlangen kann.