Was Mieter interessiert

Kurzurteile

Kündigung

Bei einem langjährig beanstandungsfrei geführten Mietverhältnis rechtfertigt die fahrlässige Verursachung eines (Wasser-)Schadens durch den Mieter weder die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses, auch wenn die Schadenshöhe erheblich ist (hier: 10.500 Euro) (LG Berlin – 67 S 410/16, WuM 2017, 154).

Betriebskosten

Leasing- und Wartungskosten für Rauchwarnmelder sind als Kapitalersatzkosten grundsätzlich nicht umlegbar (AG Dortmund – 423 C 8482/16, WuM 2017, 203).

Fernwärme

Eine unnötig höhere Bestellmenge für Fernwärme, die nicht nur unerheblich höhere Kostenanteile für die einzelnen Mieter zur Folge hat, verstößt gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit (AG Stuttgart-Bad Cannstatt – 10 C 369/15, WuM 2017, 205).

Mieterhöhung

Das wohnwertmindernde Merkmal „Keine Fahrradabstellmöglichkeit“ ist nicht gegeben, wenn Fahrräder im Innenhof abgestellt werden können, ohne dass es auf die Abschließbarkeit ankommt. Für das wohnwerterhöhende Merkmal „Abschließbarer Fahrradabstellraum innerhalb oder außerhalb des Gebäudes“ bedarf es der hinreichenden Dimensionierung desselben (LG Berlin – 67 S 375/16, WuM 2017, 213).

Vermietermehrheit

Sind mehrere Personen Vermieter, muss die Kündigung von - oder im Namen von - allen Vermietern ausgesprochen werden (AG Besigheim – 7 C 601/16, WuM 2017, 214).

Anfechtung

Der Mieter kann den Mietvertrag anfechten, wenn er nach dessen Abschluss Kenntnis von Tatsachen erhält, die auf mangelnde Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Vermieters schließen lassen (hier: Mietpfändung wegen Steuerschulden, kein Nachweis der ordnungsgemäßen Anlage der Kaution, Vorstrafen wegen Vermögensdelikten) (LG Konstanz – C 61 S 58/15, WuM 2017, 258).