Leserfragen

Leser der MieterZeitung fragen – Experten des DMB antworten

Handlauf

Jürgen D., Tübingen: Ich bin Mieter in einem Haus mit sechs Eigentumswohnungen. Der Zugang vom Parkplatz zur Wohnung geht über eine Treppe mit fünf Stufen. Aufgrund meiner Erkrankung besteht eine Gangunsicherheit. Kann ich verlangen, dass mein Vermieter einen Handlauf installiert?

Antwort: Nein. Der Mieter hat keinen Anspruch auf entsprechende Umbauarbeiten beziehungsweise Modernisierungsmaßnahmen durch seinen Vermieter. Er kann jedoch vom Vermieter verlangen, dass er seine Zustimmung zum Einbau eines Handlaufs erteilt. Den Umbau selbst muss der Mieter – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen mit dem Vermieter – aber auf eigene Kosten vornehmen (lassen) und bei Auszug eventuell auch wieder rückbauen.

Gartenpflegekosten

Peter W., Kassel:  Meine Frau und ich wohnen in einem Sechsfamilienhaus in der 1. Etage. Vor den beiden Wohnungen im Erdgeschoss befinden sich zwei Terrassen mit jeweils einem kleinen Garten. Das alleinige Nutzungsrecht an diesen Gärten haben nur die jeweiligen Mieter im Erdgeschoss. Die Gartenpflegekosten für diese beiden Gärten werden jedoch einfach auf alle Bewohner des Hauses umgelegt. Ist dies rechtens?

Antwort: Nein. An den Kosten für die Pflege des Gartens, der einem Mieter zur alleinigen Benutzung überlassen ist, dürfen die übrigen Mieter nicht beteiligt werden. Handelt es sich jedoch um Gartenflächen, die von keinem benutzt werden dürfen, können die Gartenpflegekosten anteilig auf alle Mieter des Hauses umgelegt werden. Dies würde beispielsweise einen Vorgarten oder Gemeinschaftsflächen betreffen, die nicht zu betreten sind.

Wohnfläche

Hildegard R., Suhl: Ich wohne mit meinem Vermieter in einem Zweifamilienhaus. Er hatte seine Wohnung selber umgebaut und sich bei der Wohnflächenberechnung verrechnet. Er hat nun festgestellt, dass seine Wohnung kleiner ist als angenommen und meine größer. Darf er nun bei der nächsten Betriebskostenabrechnung die größere Fläche meiner Wohnung zugrunde legen.

Antwort: Ja. Der Vermieter ist berechtigt, nach der tatsächlichen Fläche abzurechnen. Ist die Berechnung nun korrekt vorgenommen worden und steht fest, dass Ihre Wohnung größer ist als zuvor angenommen, müssen Sie auch für die größere Fläche zahlen.

Betriebskostenabrechnung

Volker R., Köln: Darf der Vermieter Betriebskosten (Gartenpflege, Hausmeister- und Handwerkerkosten), die versehentlich in der Nebenkostenabrechnung für 2016 vergessen wurden, stillschweigend in die Nebenkostenabrechnung für 2017 aufnehmen?

Antwort: Nein. Der Vermieter hat ein Jahr Zeit, über die Nebenkosten abzurechnen. So muss er dem Mieter beispielsweise die Abrechnung für das Abrechnungsjahr 2016 bis Ende 2017 zukommen lassen. Vergisst er dabei Positionen, geht dies zu seinen Lasten. Er kann nur dann ausnahmsweise nach Ablauf dieser Abrechnungsfrist noch abrechnen, wenn er die Verspätung nicht verschuldet hat. Für eigene Nachlässigkeiten oder die seiner Abrechnungsfirma oder Verwaltung muss er jedoch einstehen.