Liegt die Schönheitsreparaturlast beim Vermieter, so ist er grundsätzlich gehalten, den Gestaltungswünschen des Mieters Folge zu leisten (LG Bremen – 1 S 37/17, WuM 2017, 710).
Die Vergrößerung eines Badezimmers auf Kosten einer separaten Toilette führt nicht zu einer Wohnwertverbesserung und ist daher keine Modernisierungsmaßnahme, die eine Mieterhöhung nach sich ziehen kann (LG Hamburg – 333 S 45/16, WuM 2017, 641).
Der Mieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen von ihm behaupteten Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot auch dann, wenn sich einzelne Betriebskostenpositionen im Vergleich zum Vorjahr um mehr als zehn Prozent erhöht haben (LG Berlin – 67 S 190/17, WuM 2017, 714).
Beschädigt der Mieter die Wohnungstür eines Nachbarn mit einem Holzhammer so stark, dass diese ausgetauscht werden muss, berechtigt dies den Vermieter zur fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung, selbst wenn es sich dabei um ein sucht- oder krankheitsbedingtes Fehlverhalten handelt (AG Melsungen – 4 C 325/17 (70), WuM 2017, 87).
Der Vermieter ist verpflichtet, zur Freischaltung eines DSL-Anschlusses Zugang zum Telefon-Hausverteiler zu gewähren. Wird der Zugang vom Vermieter verhindert, ist wegen des fehlenden Internetanschlusses ein Mietmangel anzunehmen, der eine Minderung von fünf Prozent rechtfertigt (AG Wedding – 15a C 99/16, GE 2018, 199).
Die Ermächtigung eines Immobilienerwerbers durch den Verkäufer zur Kündigung des Mietverhältnisses vor der Eigentumsübertragung im Grundbuch ist jedenfalls für den Fall einer Eigenbedarfskündigung nicht zulässig (LG Stuttgart – 19 T 454/17, WuM 2017, 99).
Der Vermieter ist zum Ersatz brüchiger Silikonverfugungen im Badezimmer verpflichtet. Silikonverfugungen stellen keine Installationsgegenstände dar und unterfallen nicht dem Anwendungsbereich einer Kleinreparaturklausel (AG Mitte – 5 C 93/16, GE 2017, 1227).