Leserfragen

Leser der MieterZeitung fragen – Experten des DMB antworten

Hauseingangstür

Christiane A., Farchant:In unserem Mietshaus wird trotz automatischer Schließanlage die Haustür vom Vermieter, der im Erdgeschoss wohnt, im Sommer zwischen 19.00 und 20.00 Uhr abgeschlossen und im Winter bereits zwischen 16.00 und 17.00 Uhr. Im letzten Jahr wurden wir per Aushang im Treppenhaus darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhalten dieser gewünschten Praxis mit Konsequenzen zu rechnen sei. Ich fühle mich wie in einem Internat! Ist das so erlaubt?

Antwort: Nein. Selbst wenn der Mietvertrag oder die Hausordnung vorsehen, dass die Haustür innerhalb einer bestimmten Zeit aus Sicherheitsgründen vom Mieter verschlossen werden muss, ist eine solche Regelung regelmäßig unzulässig. Die Bauordnungen der Länder regeln die Pflicht, dass die Außentür im Treppenhaus eines mehrgeschossigen Hauses als Fluchtweg erhalten bleiben muss, damit sich die Bewohner im Gefahrenfall schnellstmöglich in Sicherheit bringen können. Dies setzt aber voraus, dass die Tür von innen ohne Schlüssel geöffnet werden kann.


Müll

Wolfgang K., Wiesbaden: Die Abfallcontainer unseres Mehrparteienmietshauses stehen nahe an der Straße und sind nicht verschlossen. Dies führt dazu, dass Passanten, Gewerbetreibende etc. ihren Müll dort entsorgen. Manchmal sind die Tonnen so voll, dass der eigene Müll nicht mehr hineinpasst. Kann ich vom Vermieter Gegenmaßnahmen verlangen?

Antwort: Ja. Der Vermieter muss zumutbare Maßnahmen gegen den sogenannten „Mülltourismus“ ergreifen. Diese bestehen darin, abschließbare Müllbehälter bereitzustellen oder ein Areal einzurichten, zu dem nur berechtigte Mieter Zutritt haben.

Trinkwasseruntersuchung

Bernhard K., Neukirchen: Darf der Vermieter die Gebühren für die Trinkwasseruntersuchung auf die Mieter umlegen?

Antwort: Ja. Die Kosten der regelmäßig durchzuführenden Legionellenprüfung sind Betriebskosten. Der Vermieter kann sie als Teil der Warmwasserkosten auf den Mieter umlegen. Wird bei der Überprüfung ein Legionellenbefall festgestellt, können die sich daran anschließenden Kosten für die Ursachenermittlung und für die Beseitigung dem Mieter hingegen nicht auferlegt werden.


Kündigung

Wolfgang S., Monheim am Rhein: Meine Tochter hat sich von ihrem Partner getrennt und hat die gemeinsame Wohnung verlassen. Den Mietvertrag hatten beide unterschrieben. Sie hat nun eine eigene Wohnung angemietet. Können noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis mit ihrem Ex-Partner auf sie zukommen?

Antwort:Ja. „Auf dem Papier“ ist die Tochter weiterhin Mieterin, die Vermieterin kann sich beispielsweise wegen ausstehender Mietzahlungen auch an sie wenden. Sie hat dann nichts zu befürchten, wenn der Mietvertrag durch beide Ex-Partner gekündigt wird, oder sie mit der Vermieterin eine Einigung erzielt, dass sie aus dem Vertrag entlassen wird.