Vorkaufsrecht

Mieter darf nicht mehr zahlen müssen als Erstkäufer

Wird eine Mietwohnung erstmalig in eine Eigentumswohnung umgewandelt und dann verkauft, hat der in der Wohnung wohnende Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Das heißt, dass er die Wohnung zu dem Preis kaufen darf, für den die Wohnung dem potentiellen Erstkäufer angeboten wird. Vereinfacht gesagt: Soll die Wohnung für eine Summe X an einen Dritten verkauft werden, darf der Vermieter vom Mieter nicht mehr als diese Summe X verlangen, wenn der Mieter sein Vorkaufsrecht geltend machen möchte.

Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Fall (BGH VIII ZR 305/20). Eine Vereinbarung, wonach der Mieter einen höheren Preis zu bezahlen hat als der Erstkäufer ist laut Senat unzulässig und damit unwirksam. Eine grundsätzlich positive Entscheidung für Mieterinnen und Mieter. Das eigentliche Problem liegt aber woanders: Der Großteil der Mieterinnen und Mieter ist wirtschaftlich nicht in der Lage, die gerade in nachgefragten Städten geforderten enorm hohen Kaufpreise für Eigentumswohnungen zu zahlen.

Seite drucken

zurück zur Übersicht