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Obwohl wiederholt Maßnahmen zur Beseitigung ergriffen wurden, verschlechterte sich der Zustand der Wohnung zunehmend – eine Klage war schließlich unausweichlich.
Die Mieterin lebte seit 2016 in einer Wohnung im Kölner Stadtteil Volkhoven/Weiler. Immer wieder trat dort Schimmelpilzbefall auf, der von der Vermieterin auch mehrfach bekämpft wurde. So wurden unter anderem Fenster neu eingestellt, Wärmebrücken durch Dämmung beseitigt, der Balkontüranschluss mit Vlies abgedichtet, Schimmel entfernt sowie eine Laibung und ein Fenstersturz mit einer Innenwanddämmung versehen. Doch all das half nicht: Der Schimmel zeigte sich erneut – und diesmal nahezu in der gesamten Wohnung, wie auch durch Fotos der Mieterin belegt wurde. Die Vermieterin hingegen behauptete, seit den letzten Sanierungsmaßnahmen sei kein weiterer Befall aufgetreten. Die Aktualität der Fotos stellte sie infrage und führte den Schimmel insgesamt auf fehlerhaftes Heiz- und Lüftungsverhalten zurück.
Der Mieterverein Köln vertrat die Mieterin außergerichtlich und forderte unter Fristsetzung die endgültige Beseitigung der Schäden und ihrer Ursachen. Als keine weiteren Maßnahmen ergriffen wurden, reichte die Mieterin Klage vor dem Amtsgericht Köln ein. Das Gericht gab der Klage statt. Es stellte fest, dass die Wohnung nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand war und der Vermieter verpflichtet sei, diesen während der Mietzeit zu gewährleisten. Die Mieterin hatte den erneuten Schimmelbefall substantiiert dargelegt, unter anderem durch Vorlage aktueller Fotos und eine ordnungsgemäße Mängelanzeige. Das einfache Bestreiten der Vermieterin mit „Nichtwissen“ war unzulässig – sie hätte sich selbst ein Bild von der Situation machen müssen. Zudem lag es in der Verantwortung der Vermieterin, zu beweisen, dass ihre Maßnahmen erfolgreich waren. Dieser Beweis blieb sie schuldig. Auch der sogenannte „Sphärentheorie“-Beweis, dass die Ursache nicht aus ihrem Verantwortungsbereich stamme, gelang nicht Im Laufe des Verfahrens wurden ein Gutachten und ein Ergänzungsgutachten eingeholt. Letzteres kam zu dem Ergebnis, dass sich der bauphysikalische Zustand der Außenwände – insbesondere der Laibungen und Außenecken – durch die von der Vermieterin durchgeführten Maßnahmen sogar verschlechtert hatte. Der zuvor ordnungsgemäße Wandaufbau wurde durch die Innendämmung so verändert, dass der Mindestwärmeschutz nicht mehr eingehalten wurde. Der Sachverständige bestätigte, dass unter diesen Bedingungen auch bei völlig normalem Wohnverhalten ein Schimmelpilzbefall möglich sei.
Fazit: Dieser Fall zeigt, wie komplex die Ursachen von Schimmelpilz sein können – und dass auch gut gemeinte Sanierungsmaßnahmen die Situation verschlechtern können. Erst ein Ergänzungsgutachten brachte die Wende zugunsten der Mieterin.