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Geruchsbelästigung durch Ziegenhaltung

Beklagte zur Unterlassung verurteilt 

Üble Gerüche, hervorgerufen durch Ziegenhaltung auf dem Nachbargrundstück, muss der Grundstücksnachbar – auch im ländlichen Gebiet – nicht erdulden. Er darf verlangen, dass diese unterlassen werden, entschied das Oberlandesgericht Bamberg (Az. 5 U 363/20). Die unzumutbaren Geruchsemmissionen beeinträchtigten das Eigentum der Klägerin und hätten mit reiner Landluft nichts mehr zu tun, so die Richter.

 

Emissionen, ob Lärm oder Gerüche, führen oft zu Streit. In dem Verfahren ging es laut Presseberichten um eine begehrte Unterlassung von Geruchsbelästigungen. Diese gingen von der Haltung einer Ziegenherde mit einem Ziegenbock auf dem Grundstück der Beklagten aus. Das Landgericht verurteilte die Beklagten nach einem Ortstermin, es zu unterlassen, das Grundstück der Klägerin durch mit der Tierhaltung verbundene Geruchsemissionen zu beeinträchtigen.