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Nachbarn dürfen nicht durch lautes Wiehern und Lärm aus einem nur gut zwölf Meter von ihrem Haus entfernten Pferdestall gestört werden, der ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet wurde (BGH V ZR 121/19). Die Errichtung und die zweckgemäße Nutzung des Stalls verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, so dass der Nachbar einen Anspruch auf Unterlassung dieser Nutzung des Stalls hat.
Für das Vorliegen der für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr spreche aufgrund der bereits erfolgten rechtswidrigen Nutzung des Stalls eine tatsächliche Vermutung, die nach rechtsfehlerfreier Würdigung des Berufungsgerichts selbst dann nicht widerlegt wäre, wenn die Inhaberin seit 2016 keine Pferde mehr in den Stall eingestellt haben sollte. Die Karlsruhe Richter verboten der Inhaberin des Reiterhofs daher ein erneutes Unterbringen der Pferde im Stall.