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Keine rückwirkende Änderung der Heizkostenabrechnungen

Zulässig erst nach entsprechender Ankündigung für nachfolgende Abrechnungsperioden

Im Mietvertrag waren feste Pauschalen für die Betriebs- und Heizkosten vereinbart. Der Vermieter bzw. dessen Insolvenzverwalter kündigte an, dass die Heizkosten künftig verbrauchsabhängig abgerechnet werden und schickte den Mietern gleichzeitig Heizkostenabrechnungen für die letzten drei Jahre. Das Oberlandesgericht Hamburg (8 U 41/16) erklärte, trotz mietvertraglicher Vereinbarung einer Pauschale könnten bzw. müssten die Heizkosten gemäß Heizkostenverordnung verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Die Regelungen der Heizkostenverordnung gingen Vertragsvereinbarungen, zum Beispiel von Pauschalen, vor.

Das bedeute aber nicht, dass rückwirkend nach der Heizkostenverordnung abgerechnet werden dürfe. Das sei erst nach entsprechender Ankündigung für die nachfolgenden Abrechnungsperioden zulässig. Sinn einer verbrauchsabhängigen Abrechnung sei es, das Nutzerverhalten zu verändern. Das sei rückwirkend kaum noch möglich. Außerdem setze eine Verbrauchserfassung zunächst einmal die Installation entsprechender Erfassungsgeräte voraus. Schon deshalb sei eine rückwirkende verbrauchsabhängige Abrechnung nicht denkbar.

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