Mieter:innen haben das Recht, die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Originalbelege einzusehen. Dieses Recht kann sich jedoch auch als Verpflichtung darstellen, so dass Mieter:innen rechtliche Nachteile erleiden können, wenn sie die Möglichkeit zur Belegeinsicht nicht wahrnehmen. So entschied das Landgericht Dresden jüngst, dass der Mieter sich auch bei stark gestiegenen Betriebskosten nicht darauf beschränken könne - ohne Belegeinsicht genommen zu haben - die Kostenansätze zu bestreiten (Beschl. v. 23.11.2021 - 4 S 222/21).
Mieter:innen sind aber nicht generell verpflichtet, immer vor Beanstandung der Betriebskostenabrechnung die Belege einzusehen. Sind sie in der Lage, ohne die Prüfung dieser Unterlagen hinreichend konkrete Einwendungen zu erheben, können sie auf Belegeinsicht verzichten.
Ergibt sich etwa bereits aus der Abrechnung und anderen, dem Mieter oder der Mieterin vorliegenden Unterlagen, dass die Betriebskostenabrechnung Fehler enthält, ist eine Belegeinsicht nicht erforderlich (AG Hamburg, Urt. v. 15.09.2016 - 48 C 51/16). Das dürfte beispielsweise der Fall sein, wenn der Mieter oder die Mieterin den Einwand erhebt, dass der in der Abrechnung verwendete Verteilerschlüssel nicht dem vertraglich vereinbarten entspricht.
Mieter:innen ist jedoch grundsätzlich zu raten, vor einer Beanstandung der Betriebskostenabrechnung die Belege im Vermieterbüro einzusehen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass ihre Einwände gegen die Abrechnung in einem späteren gerichtlichen Verfahren wegen nicht ausreichender Begründung zurückgewiesen werden.