Eine Verlängerung der Räumungsfrist ist dem Mieter zu gewähren, wenn unter den gegebenen Umständen (Corona-Pandemie) die Anmietung einer neuen Wohnung praktisch unmöglich ist und bei Einhaltung der ursprünglichen Räumungsfrist dem Mieter die Obdachlosigkeit droht (LG Berlin, Urt. v. 20.5.2020 - 64 T 40/20).
Für einen Antrag auf Verlängerung einer gerichtlichen Räumungsfrist reicht jedoch eine allgemeine Bezugnahme auf die andauernde COVID-19-Pandemie nicht aus. Auch wenn eine Räumungsschuldnerin seit zehn Monaten keine Miete zahlt, arbeitslos und ohne Konto ist, keinen Antrag bei der Stadt (z. B. auf Notunterbringung oder Finanzhilfen) gestellt hat, keinen Mietvertrag über eine neue Wohnung nachweisen konnte
und lediglich vorgetragen hat, dass ein Mitarbeiter von der Diakonie dagewesen wäre und mitgeteilt hätte, dass es keine Notunterkunft für sie gäbe, ist allein pandemiebedingt eine (befristete) Einstellung der Räumungsvollstreckung gerechtfertigt (AG München, Urt. v. 10.6.2020 - 1539 M 42463/20).
Bei der Gewichtung der Interessen des Vermieters ist zu beachten, dass dessen Möglichkeiten zu einer zügigen Weitervermietung infolge der Pandemie ohnehin begrenzt sind und ihm zudem eine Entschädigung wegen der verspäteten Rückgabe zusteht (AG Düsseldorf v. 27.3.2020 - 43 C 263/18).