Die Gewerbemiete für einen Laden ist bei einem staatlich verordneten Lockdown anzupassen, entschied laut dpa das Oberlandesgericht (OLG) Dresden am Mittwoch. Eine Reduzierung der Kaltmiete um 50 Prozent sei gerechtfertigt, weil keine der Parteien eine Ursache für die Störung der Geschäftsgrundlage gesetzt oder sie vorhergesehen habe.
Es sei im vorliegenden Fall angemessen, die damit verbundene Belastung gleichmäßig auf beide Parteien zu verteilen.