Wegen Corona hatten alle Bundesländer Beschränkungen des inländischen Reiseverkehr beschlossen. Dies betraf auch die Nutzung eigener Ferienimmobilien. Die Landesregierung von Schleswig-Holstein hatte alle Bewohner von Zweitwohnungen in Schleswig-Holstein zur Abreise aufgefordert. Angesichts der Corona-Pandemie verbiete sich auch eine Anreise zu einer Zweitwohnung in den Norden. Ziel der Maßnahme sei, die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen. Bewohner der Kreise Ostholstein und Nordfriesland, wo insbesondere auch Fehmarn, Sylt und Amrum liegen, stellten dagegen Eilanträge – erfolglos.
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht entschied mit Beschluss vom 22. März (Az.: 1 B 10/20), dass die Allgemeinverfügungen der Kreise Ostholstein und Nordfriesland, die zur Eindämmung der Infektionen mit dem Corona-Virus die Nutzung von Nebenwohnungen in den Kreisen untersagen, rechtmäßig seien. Private Interessen der Antragsteller würden das überragende öffentliche Interesse am Schutz vor der weiteren Verbreitung des Virus nicht überwiegen. Die Antragsteller hätten auch nicht begründet, dass es ihnen unzumutbar wäre, ihre Hauptwohnungen zu nutzen.