Angemessenheit der Miete

Keine Prüfung in der Corona-Krise - auch nicht bei Umzug

Ob ein Hartz-IV-Empfänger in einer zu teuren Wohnung lebt oder in eine zu teure Wohnung umzieht, ist während der Corona-Krise unerheblich, so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem aktuellen Urteil (Az.: L 11 AS 508/20 B ER). Vorliegend zog eine siebenköpfige Familie aus einer Vierzimmerwohnung in ein Einfamilienhaus mit sechs Zimmern um, nachdem das sechste Kind geboren wurde. Das Jobcenter weigerte sich, die neue Miete in Höhe von monatlich 1.300 Euro zu übernehmen, da die Angemessenheitsgrenze für einen Achtpersonenhaushalt bei 919 Euro liege. Zu Unrecht, wie die Richter entschieden. Für Bewilligungszeiträume ab 1. März 2020 entfällt laut Sozialgesetzbuch die Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft.

Eine Obergrenze gibt es nicht. Die Regelung ist vorerst bis zum Jahresende befristet. Dies gilt laut Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen sowohl für Bestandsmieten, als auch für in dieser Zeit neu bezogene Wohnungen. Das bedeutet: Auch der Leistungsbezieher, der in eine zu teure Wohnung umzieht, bekommt für die Dauer von sechs Monaten die volle Miete vom Jobcenter erstattet. Erst nach Ablauf dieser Zeit wird die eigentliche Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft vorgenommen. Laut Landessozialgericht sei auch unerheblich, dass weder die Hilfebedürftigkeit der Familie noch ihr Umzug durch die Corona-Pandemie verursacht worden sei.

Seite drucken

zurück zur Übersicht