Nach dem Gesetz muss der Mieter spätestens ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode die Heiz- und Betriebskostenabrechnung erhalten haben. Nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Landgerichts Hamburg (316 S 77/16) reicht es aus, wenn der Vermieter, Verwalter oder Hausmeister die Abrechnung an Silvester, am 31.12.2015, um 17.34 Uhr in den Briefkasten des Mieters wirft. Die Frist ist gewahrt, die Abrechnung ist rechtzeitig zugegangen. Die Hamburger Richter argumentierten, dass an Werktagen und Sonnabenden mit Postzustellungen zwischen 8 und 18 Uhr gerechnet werden müsse.
Silvester sei kein gesetzlicher Feiertag, es würden hier grundsätzlich keine anderen Regeln gelten. Ob die Abrechnung per Post oder durch einen anderen Zusteller käme oder von einer privaten Person in den Briefkasten geworfen würde, spiele keine Rolle. Hätte es den Mieter interessiert, ob er noch an Silvester seine Abrechnung erhalten hat, hätte er bis 18 Uhr in seinen Briefkasten schauen können.