Grundsätzlich ist es die Aufgabe des Vermieters dafür zu sorgen, dass es im Sommer in der Wohnung nicht zu heiß ist. Wie er das im Einzelfall umsetzt, zum Beispiel durch Außenjalousien oder durch den Einbau einer Klimaanlage, darauf haben Mieter*innen keinen Einfluss.
Möchten Mieter*innen selbst eine Markise einbauen, müssen sie sich vorher die Erlaubnis des Vermieters einholen. Mieter*innen sind darüber hinaus natürlich immer angehalten, Fenster tagsüber geschlossen zu halten und Rollläden bzw. Lamellen zu schließen, um die Temperaturen möglichst draußen zu halten.
Grundsätzlich sind sommerliche Temperaturen in der Wohnung kein Mietmangel. Gesetzliche Grenzen gibt es hierzu nicht, es ist vielmehr eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls. Teilweise orientieren sich Gerichte an den gesetzlichen Regeln für Arbeitsstätten. Danach darf die Raumtemperatur am Arbeitsplatz maximal 26 Grad Celsius betragen. Gerichtlich wurde ebenfalls entschieden, dass die Innentemperatur bei einer Außentemperatur von mehr als 32 Grad mindestens sechs Grad kühler sein sollte. Das gilt auch für klimatisierte Räume!
Als Faustregel ist ein Mangel immer dann anzunehmen, wenn sich die Räume so stark aufheizen, dass die Wohnqualität maßgeblich beeinträchtigt wird. In diesem Fall dürfen Mieter*innen die Miete aber nur anteilig für die Tage mindern, an denen die Qualität des Wohnens tatsächlich betroffen war. Bei rechtlichen Streitigkeiten dürfte die Beweisbarkeit dieses Kriteriums eine maßgebliche Rolle spiegeln. Deshalb sollten sich Mieter*innen dafü ein Thermometer besorgen, das die Raumtemperatur speichert und am besten auch Zeugen hinzuziehen. Bevor Mieter*innen mindern können, müssen sie den Mangel rügen, den Vermieter auf die extrem hohen Temperaturen hinweisen und ihn auffordern, den Mangel innerhalb einer gesetzten Frist zu beheben. Wer bei der Höhe der Minderung unsicher ist, sollte sich an den örtlichen Mieterverein wenden.
Wer in einer Dachgeschoss Wohnung lebt, hat schlechtere Karten. Hier hat das Amtsgericht Leipzig (Az.: 164 C 6049/04) entschieden, dass Mieter*innen sich schon beim Einzug bewusst sein müssten, dass Wohnräume sich im Sommer stärker erhitzen. Deshalb seien in diesem Fall Temperaturen von 30 Grad Celsius hinzunehmen und damit noch kein Minderungsgrund.
Grundsätzlich ist immer der Einzelfall entscheidend. Wird es allerdings in einer Wohnung zu heiß, weil der Wärmeschutz nicht nach dem zum Zeitpunkt der Errichtung vorgeschriebenen Stand der Technik entspricht, haben Mieter*innen ein Minderungsrecht.