Die Mieterhöhungserklärung nach einer Modernisierung ist wegen Sittenwidrigkeit unwirksam, weil der Vermieter beabsichtigt hat, seinen Mieter mit überhöhten Preisen zu übervorteilen, entschied das Landgericht Berlin (67 S 342/18). Die Berechnung der Gesamtkosten ziele darauf ab, dem Mieter Kosten aufzuerlegen, die in einem eklatanten Missverhältnis zur Leistung stünden. Dieser vorsätzliche Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot sei auf die personelle und unternehmerische Verflechtung der auf Seiten des Vermieters beteiligten Gesellschaften zurückzuführen. Entscheidend dafür, dass die Mieterhöhungserklärung insgesamt unwirksam ist, sei die enge Verflechtung zwischen den beteiligten Unternehmen, die auf ein bewusstes und gewolltes, auffälliges Missverhältnis bei den Abrechnungen zu Lasten der Mieter hinweist.
Festgestellt wurden eklatante Abweichungen von den vom Sachverständigen angesetzten angemessenen Kosten zu den Positionen Elektroinstallation, Wärmedämmung und Fenster. Auszugehen sei von einem kollusiven Verhalten des Vermieters und seiner Firmen aus verwerflicher Gewinnung zum Zwecke der Gewinnmaximierung unter Ausnutzung der besonderen Situation des Mieters, der ein schützenswertes Interesse an der Erhaltung seiner Wohnung habe.
Kosten, zum Beispiel für eine Ersatzunterkunft des Mieters, die im Zuge einer umfangreichen Modernisierungsbaumaßnahme anfallen können, dürfen nicht in die Modernisierungsmieterhöhung eingerechnet werden. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (67 S 342/18) sind Kosten für eine Ersatzunterkunft oder Kosten für Material und Packhelfer bzw. Bewachungskosten keine Kosten, die für die Wohnung aufgewendet worden sind. Diese Kosten seien nicht infolge, sondern lediglich anlässlich der Baumaßnahme angefallen, eine Umlage im Rahmen der Modernisierungsmieterhöhung käme damit nicht in Betracht.