Die Regelung des Bundesgesetzgebers im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zur Mietpreisbremse ist nicht verfassungswidrig. Die Regelung verstößt nicht gegen die Garantie des Eigentums, die Vertragsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz. Das entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht (1 BvL 1/18;1 BvR 1595/18; 1 BvL 4/18). Das oberste deutsche Gericht erklärte, der Eingriff in das Eigentum sei verhältnismäßig. Es liege im öffentlichen Interesse, der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Stadtteilen entgegenzuwirken. Die Regulierung der Miethöhe ist auch im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Sie schneidet Preisspitzen auf angespannten Wohnungsmärkten ab und kann damit zumindest die Voraussetzungen für einen Marktzugang einkommensschwächerer Mieter schaffen. Die gesetzliche Regulierung der Miethöhe sei für Vermieterinnen und Vermieter auch zumutbar. Der Gesetzgeber hat seinen weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten und die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht. Die Eigentumsgarantie gebiete es nicht, Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen. Gerade auf dem sozialpolitisch umstrittenen Gebiet des Mietrechts müssen Vermieter mit häufigen Gesetzänderungen rechnen und können nicht auf den Fortbestand einer ihnen günstigen Rechtslage vertrauen. Ihr Vertrauen, mit der Wohnung höchstmögliche Mieteinkünfte erzielen zu können, wird durch die Eigentumsgarantie nicht geschützt.
Der Deutsche Mieterbund bezeichnete die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als Klatsche für all diejenigen, zum Beispiel die Vermieterverbände, die bei jedem mieterschützenden Gesetz geradezu reflexartig die angebliche Verfassungswidrigkeit beschreien. Mieterschutz sei selbstverständlich mit dem Grundgesetz vereinbar, erfülle den Grundsatz der Sozialpflichtigkeit des Eigentums mit Leben.
Ob die Mietpreisbremse vor Ort, d. h. in der Stadt oder Gemeinde, auch gilt, hängt davon ab, ob das jeweilige Bundesland eine wirksame Mietpreisbremsenverordnung erlassen und die Begründung hierzu veröffentlicht hat. Der Bundesgesetzgeber hat vorgegeben, dass die Mietpreisbremse nur in Städten mit angespannten Wohnungsmärkten gelten soll. Diese Städte sind vorab von den Ländern per Verordnung auszuweisen. Aktuell sieht es in Deutschland wie folgt aus:
Mitte August hat die Bundesregierung anlässlich der Sitzung des Koalitionsausschusses verschiedene Mietrechtsverbesserungen vereinbart: