Nach einer Entscheidung des Amtsgericht Leonberg (2 C 11/19), die der Mieterverein Stuttgart erstritten hat, handelt es sich bei den Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht um umlegbare Betriebskosten. Zur Anschaffung der Rauchwarnmelder sei der Eigentümer verpflichtet. Er könne die Mietkosten auch nicht als „sonstige Betriebskosten“ auf den Wohnungsmieter abwälzen. Anders als bei Geräten zur Verbrauchserfassung von Heizkosten, bei denen die Umlagefähigkeit der Mietkosten ausdrücklich im Gesetz geregelt ist, gibt es eine derartige Sonderregelung für Rauchwarnmelder nicht.
Schon 2008 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass ohne eine konkrete gesetzliche Regelung Mietkosten, zum Beispiel für Öltanks, nicht als Betriebskosten umlegbar sind. Das Amtsgericht Leonberg erklärte außerdem, dass die Anmietung von Rauchwarnmeldern unter Umständen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen könne. Das Gericht verglich dabei die geringen Anschaffungskosten von nur 20 Euro mit den auf Dauer anfallenden Mietkosten von 10 Euro pro Jahr.