Eine gelegentliche Zahlungsunpünktlichkeit, d.h. die viermalige verspätete Mietzahlung, ist keine erhebliche Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt. In derartigen Fällen begründet die um nur wenige Tage verspätete Zahlung des Mieters auch kein berechtigtes Interesse des Vermieters an einer ordentlichen Kündigung mit Kündigungsfrist, entschied das Berliner Kammergericht (KG 8 U 132/18). Hier hatte die Vermieterin den Mieter am 18. Januar abgemahnt, weil der die Dezember-Miete erst am 7.12. und die Januar-Miete am 13.1. angewiesen hatte. Nach der Abmahnung zahlte der Mieter die Februar-Miete am 9.2. und die März-Miete am 6.3. Die Vermieterin kündigte.
Das Kammergericht erklärte, die unpünktlichen Mietzahlungen führten nicht dazu, dass die Vertragsfortsetzung für den Vermieter unzumutbar sei. Es läge keine erhebliche Pflichtverletzung vor. Die setze im Gegensatz zu einer nur gelegentlichen Zahlungsunpünktlichkeit voraus, dass der Mieter über einen längeren Zeitraum schleppend zahlt. Die nur um einige Tage verspätete Zahlung sei noch keine erhebliche Vertragsverletzung. Auch eine ordentliche Kündigung mit Kündigungsfrist sei nicht gerechtfertigt. Die Rechte der Vermieterin seien durch die viermal um einige Tage verzögerte Mietzahlung nicht erheblich beeinträchtigt worden.