Untervermietung

Bei berechtigtem Interesse des Mieters muss der Vermieter sie erlauben

Will ein Mieter einen Teil seiner Wohnung untervermieten, muss der Vermieter dies erlauben, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse hat. Berechtigt ist jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht. Der Wunsch der Mieterin, nach dem Auszug ihrer Söhne mit einer anderen Person zusammenzuleben und sich mit dieser Person die Wohnkosten zu teilen, um ihre eigene finanzielle Belastung zu senken, ist ein berechtigtes Interesse. Der Vermieter kann die Untermieterlaubnis nicht mit dem Argument verweigern, die Mieterin solle anstelle der Untervermietung in eine kleinere Wohnung umziehen (LG Berlin 65 S 202/17).

Nach einer weiteren Entscheidung des Landgerichts Berlin (66 S 275/17) muss ein Mieter zur Begründung seines berechtigten Interesses an der Untervermietung seinem Vermieter zwar plausible und wahrheitsgemäße Angaben machen. Einen Anspruch des Vermieters, dass ihm für die Mieterangaben auch noch geeignete Beweise vorgelegt werden, bevor er über die Erteilung der Untermieterlaubnis entscheidet, gibt es aber nicht. Das gilt auch dann, wenn der Mieter als Grund für den Wunsch zur Untervermietung angibt, er könne die hohen Wohnkosten allein nicht länger zahlen, er sei geringfügig beschäftigt und erhalte zusätzlich Leistungen des Jobcenters nach dem SGB II. Der Vermieter ist nicht berechtigt, seine Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis davon abhängig zu machen, dass der Mieter zunächst einen aktuellen und vollständigen Bescheid über Leistungen des Jobcenters vorlegt.

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