Vereinbaren Mieter und Vermieter einen Staffelmietvertrag, dann ist während der Staffelmietdauer nicht nur die Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete, sondern auch eine Mieterhöhung wegen einer Modernisierung ausgeschlossen. Die kann auch nicht mehr nach Ende der Laufzeit der Staffelmiete nachgeholt werden (LG Berlin 65 S 225/17). Gemeint sind Fälle, in denen z. B. ein unbefristeter Mietvertrag abgeschlossen wurde mit einer Staffelmietvereinbarung für die ersten 5 Jahre. Nach Ablauf dieser 5 Jahre wird das Mietverhältnis (natürlich) fortgesetzt. Mieterhöhungen richten sich dann nach der Vergleichsmiete. Aber was ist, wenn der Vermieter in den ersten 5 Jahren modernisiert hat? Während der 5-jährigen Laufzeit der Staffelmiete verbietet das Gesetz eine Mieterhöhung wegen Modernisierung.
Die darf der Vermieter nach der Entscheidung des Landgerichts Berlin jetzt auch nicht nach 5 Jahren nachholen. Eine Staffelmietvereinbarung soll dem Mieter langfristig Klarheit über die auf ihn zukommenden Belastungen bieten. Sie bringt insoweit Vorteile für den Mieter, als der Vermieter an die vereinbarte Miete gebunden bleibt, auch wenn er Modernisierungsmaßnahmen durchführt. Dieser Zweck der Regelung würde verfehlt, wenn der Mieter nur vorläufig von Modernisierungsmieterhöhungen verschont bliebe, nach Ablauf der Staffelmietvereinbarung aber für alle in der Zwischenzeit durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen teuer zahlen müsste.