Sommer auf dem Balkon

Ein schöner Balkon macht für viele Mieterinnen und Mieter die Wohnung erst richtig lebenswert. Doch darf man ihn auch so nutzen, wie man es gerne möchte? Wir geben Tipps, die dabei helfen, Streitigkeiten zu vermeiden

Pflanzen auf dem Balkon
Viele Balkonbesitzer erfreuen sich an Blumen und Pflanzen und lassen ihrer Phantasie und Kreativität bei der Gestaltung des Balkons freien Lauf. Grundsätzlich dürfen sie dies, denn der Balkon gehört wie alle Zimmer auch zur Wohnung. Doch sollten Sie darauf achten, dass Sie hierbei die Nachbarn nicht stören. Selbst Hängepflanzen und Blumenampeln sind eigentlich zulässig, müssen aber so angebracht werden, dass sie den Nachbarn nicht beeinträchtigen. Wilder Wein oder Efeu, welcher die Fassade schädigen kann, müssen nicht vom Vermieter hingenommen werden. Zudem sollten langwachsende Pflanzen regelmäßig geschnitten werden, damit Blätter, Blüten und Vogelkot nicht den Balkon des Nachbarn verunreinigen. Auch Blumentöpfe und Blumenkästen sollten  so angebracht werden, dass ihnen weder Wind noch Sturm etwas anhaben können. Geschieht dieses trotzdem und zerstört zum Beispiel ein Blumentopf die Frontscheibe eines PKWs, stellt sich die Frage, wer für den Schaden aufkommt.

Die Beantwortung hängt von verschiedenen Faktoren ab: Zunächst muss festgestellt werden, wie stark die Böe wirklich war. Handelt es sich um eine ganz normale Böe, und es  werden Blumentöpfe vom Fensterbrett gerissen und die Frontscheibe eines Autos zerstört, kann man dem Balkonbesitzer eine gewisse Art von Sorglosigkeit vorwerfen. Also wäre er in diesem Fall schadensersatzpflichtig. Seine private Haftpflicht würde aber, sollte er eine solche abgeschlossen haben, den Schaden übernehmen. Anders wäre es jedoch, wenn es sich um ein außergewöhnlich starkes Sommergewitter handeln würde und der Topf sicher genug befestigt war. In derartigen Fällen kann man von „höherer Gewalt“ sprechen. Der Balkonbesitzer wäre also nicht schadenersatzpflichtig.

Ohnehin sollte man bedenken, ob man überhaupt Blumenkästen an der Außenseite der Balkonbrüstung anbringt. Wird hierzu im Mietvertrag nämlich nichts erwähnt, ist dies von der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt. Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin aus dem Jahr 2012 (AZ 655 S 40/12) müssten sie an der Innenseite angebracht werden, während das Landgericht Hamburg 2014 (AZ 316 S 79/04) urteilte, dass sie an der Außenseite angebracht werden dürfen, wenn sie sicher angebracht sind und auch bei schlechtem Wetter keine Gefahr für Passanten oder Autos darstellen.

Sonnenschirm, Sichtschutz und Markise
Gegen das Aufstellen eines Sonnenschirms ist nichts einzuwenden, auch das Anbringen eines Sonnensegels ist gestattet, eine aufwendige Verglasung jedoch nicht. Einen abgeschlossenen Raum sollte man aus seinem Balkon also nicht machen. Selbst das Anbringen eines Sichtschutzes wurde vom Amtsgericht Köln unterschiedlich bewertet. Wer einen solchen somit anbringt, sollte darauf achten, dass dieser max. die Höhe des Geländers hat und die Fassade des Hauses nicht optisch verschandelt.

Dies gilt erst recht beim Anbringen einer Markise, denn für diese ist oft die Verschraubung am darüberliegenden Balkon erforderlich. Ohne Einverständnis des Vermieters darf aber keine bauliche Veränderung vorgenommen werden. Kleine Handgriffe, zum Beispiel das Bohren von Löchern und das Anbringen von Dübeln und Haken sind jedoch gestattet.

Fahnen und Flaggen
In diesem Sommer freuen wir uns auf die Fußball WM. Viele Fans hängen deshalb gerne Fahnen auf dem Balkon auf. Dagegen ist nichts einzuwenden, wenn sie nicht das Fenster der darunterliegenden Wohnung verdecken. Zudem sollte man beim Aufhängen der Fahnen nicht die Fassade beschädigen und darauf achten, dass sie nicht herunterfallen können und jemanden verletzen.

Grillen
Im Sommer wird natürlich auch gerne auf dem Balkon gegrillt. Doch des einen Freud ist des anderen Leid. Es ist auch grundsätzlich erlaubt, sollte im Mietvertrag nichts anderes stehen. Inwieweit es ansonsten zulässig ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Wenn keine Schäden verursacht werden und die Nachbarn nicht unzumutbar belästigt werden, ist hiergegen nichts einzuwenden. Bei dicken Rauchschwaden ist jedoch ohnehin Schluss. Dringt Qualm konzentriert in Wohnungen oder Schlafräume des Nachbarn, kann dies den Störer gegebenenfalls sogar ein Bußgeld einbringen. Ansonsten existieren hierzu verschiedene Urteile, die vom zweimaligen Grillen pro Monat ausgehen bis zu „sechs Stunden jährlich“.


Wäsche trocknen
Ein generelles Verbot von Wäschetrocknen auf dem Balkon ist nicht zulässig. Eine Hausordnung darf allenfalls das Trocknen von größerer Wäsche auf dem Balkon verbieten. Beim Aufstellen eines Wäscheständers sollte lediglich darauf geachtet werden, dass dieser nicht über die Brüstung des Balkons hinausragt.

Feiern und Party
Nach 22:00 Uhr spätestens sollte die Party nach drinnen verlegt werden. Denn auch für den Balkon gilt das Prinzip der Zimmerlautstärke, was gerade dort schwer einzuhalten ist.

All dies zeigt, dass es gar nicht so einfach ist mit der Gestaltung und Nutzung des Balkons im Sommer. Es sollte das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme beachtet werden. Man sollte das Gespräch mit dem Nachbarn und/oder dem Vermieter suchen. Der eine sollte nicht rücksichtlos sein, der andere auch nicht intolerant. Mit einem sog. Maschendrahtzaunfall, der in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit erregte ist niemandem geholfen.

Vielmehr sollte einem ungetrübten Sommervergnügen auf dem Balkon nichts entgegenstehen.

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