Vor dem Amtsgericht Köln wurde folgender Fall behandelt: Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über eine Wohnung in Köln-Ossendorf. Dieses endete im September 2014. Der Mieter zog bereits im August aus der Wohnung aus. Schon kurz danach kam es zu einem regen Schriftwechsel zwischen den Vermietern, ihrem Rechtsanwalt und dem Mieterverein Köln.
Die Vermieter behaupteten, der Mieter habe bei seinem Auszug die zum Obergeschoss gehörende Marmortreppe derart beschädigt, dass alle 30 Treppenstufen und das Treppenpodest hätten abgeschliffen werden müssen. Hierdurch seien Kosten in Höhe von insgesamt 1.850,00 Euro entstanden. Zudem hätte der Mieter beim Auszug an den Wänden des Treppenhauses 10 tiefe Kratzer hinterlassen, welche eine Länge von 10 bis 30 Zentimeter und eine Tiefe von mehreren Millimetern aufwiesen. Deshalb wäre ein Neuanstrich erforderlich gewesen, welcher Kosten in Höhe von 800,28 Euro verursachte. Des Weiteren hätte die Tür seit dem Umzug tiefe Kratzer aufgewiesen. Diese Tür sei im Jahr 2013 neu eingebaut worden. Der Schaden für die Tür belaufe sich auf eine Wertminderung in Höhe von 1.000,00 Euro. Insgesamt forderte der Vermieter 3.650,28 Euro.
Vorprozessual hatte der Mieterverein Köln diese Forderung bereits zurückgewiesen. Auf dem obersten Treppenansatz sei bereits vor dem Umzug ein Fleck vorhanden gewesen. Sollten tatsächlich Schäden vorhanden sein, seien diese jedenfalls nicht auf den Mieter oder seine Umzugshelfer zurückzuführen. Alle Umzugshelfer hätten das Objekt pfleglich behandelt und bei dem Umzug äußerste Vorsicht walten lassen.
Dafür, dass die Beschädigungen durch den Mieter verursacht worden seien, hätten die Vermieter keinen Beweis angeboten. Vielmehr hätten sie beweisen müssen, dass die Schäden von dem Mieter verursacht wurden. Im Mietrecht sei es nach der sogenannten Sphärentheorie ausreichend, dass der Vermieter darlegt und gegebenenfalls beweist, dass der Mangel vorhanden ist und dieser bei Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vorhanden war.
Dann sei es Sache des Mieters darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Schadenursache nicht in seinen Gefahrenbereich gesetzt wurde und er sie nicht zu vertreten hat. Dies würde aber nur gelten, wenn der Vermieter darlegt und gegebenenfalls beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Mieters stammt, dass also eine Schadensursache aus dem Pflichtenkreis des Vermieters ebenso auszuschließen sei wie eine Verursachung durch andere Mieter oder Dritte.
Dies war nach Ansicht des Gerichts vorliegend aber nicht der Fall. Anders als in Fällen, in den die Sphärentheorie Anwendung findet, handelte es sich hier jedoch um keinen Schaden im Bereich in der Wohnung des Mieters, sondern um einen Schaden im Treppenhaus und an der Eingangstüre und damit an zum Allgemeingebrauch bestimmten Gegenständen. Darum vermochte auch die Tatsache, dass ausschließlich der Mieter im Obergeschoss der streitgegenständlichen Immobilie lebte, nichts zu ändern. Dass das Treppenhaus durch eine Tür oder ähnliche Verrichtung von dem restlichen Teil des Hauses abgegrenzt war und deshalb nur von ihm betreten wurde, war weder dargelegt worden noch ersichtlich. Somit war auch nicht ausgeschlossen, dass auch Dritte, die Vermieter selbst oder deren Besucher das Treppenhaus nutzten und in diesem Rahmen die Schäden verursacht worden sein. Dies würde auch für die Tür gelten, die sowohl vom Mieter als auch vom Vermieter genutzt wurde. Angesichts dessen konnten sich die Vermieter auch nicht darauf beschränken, darzulegen und zu beweisen, dass die Schäden vor dem Umzug des Mieters nicht vorhanden waren.
Die Vermieter legten jedoch Berufung ein. Aber auch die Berufung wurde zurückgewiesen, obwohl insgesamt acht Zeugen vernommen wurden. Aber auch aus deren Angaben konnte eine Verursachung seitens der Mieter nicht eindeutig festgestellt werden.
Fazit:
Mit Hilfe des Mietervereins Köln konnte hier eine hohe Forderung gegen die Mieter zurückgewiesen werden.