Mietrechtsanpassungsgesetz und steuerliche Förderung für den Wohnungsneubau

Rechtliche Änderungen

Der Bundestag hat das so genannte Mietrechtsanpassungsgesetz verabschiedet. Danach kann der Vermieter statt 11 % nur noch 8 % der Kosten einer Modernisierung auf die Jahresmiete aufschlagen. Eine 20.000 Euro teure Modernisierung kann danach höchstens zu einer Mieterhöhung von 1.600 Euro im Jahr bzw. 133,33 Euro im Monat führen statt derzeit von 2.200 Euro im Jahr und 183,33 Euro im Monat. Die Regelung gilt bundesweit. Außerdem darf die Miete wegen Modernisierungen innerhalb von 6 Jahren höchstens um 3 Euro/qm steigen. Lag die bisherige Miete unter 7 Euro/qm, darf die Miete wegen Modernisierungen höchstens um 2 Euro/qm in 6 Jahren steigen. Bei der Wiedervermietung einer Wohnung gilt in Städten und Gemeinden, die von den Ländern bestimmt wurden, die Mietpreisbremse. Danach darf der Vermieter höchstens die ortsübliche Vergleichsmiete plus 10 % fordern. Will er sich auf eine der im Gesetz genannten Ausnahmen berufen und eine höhere Miete fordern, muss er den Ausnahmetatbestand dem Mieter beim Abschluss des Mietvertrages mitteilen. Am 14. Dezember 2018 berät der Bundesrat das Gesetz, es soll am 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Steuerliche Förderung für den Wohnungsneubau: Ebenfalls im Dezember 2018 hat der Bundestag ein Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus beschlossen. Bauherren und Investoren können in den ersten 4 Jahren 28 % der förderfähigen Baukosten steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten 3.000 Euro/qm Wohnfläche (ohne Grundstück) nicht übersteigen. Eine Mietobergrenze für diese steuerlich geförderten Wohnungen gibt es nicht. Ein Änderungsantrag von Bündnis 90/Die Grünen wurde von CDU/SCU, SPD, FDP und AfD im Bundestag abgelehnt. Am 14. Dezember berät der Bundesrat das Gesetz.

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