Notdienstpauschale ist keine Betriebskostenposition
Eine Notdienstpauschale ist eine klassische Verwaltungskosten-Position und kann deshalb nicht als Betriebskosten über die jährliche Betriebskostenabrechnung auf den Mieter abgewälzt werden (AG Charlottenburg 215 C 311/17). Die Notdienstpauschale umfasst Kosten, die dafür anfallen, dass auch außerhalb der normalen Geschäftszeiten bei Schadensfällen, Havarien oder ähnlichen Notfällen eine Person erreichbar ist. Diese Kosten entstehen nicht aus dem Eigentum am Grundstück an sich und sie betreffen auch nicht den bestimmungsgemäßen Gebrauch von Grundstück, Gebäude oder Anlagen. Es geht nicht um Gebrauchskosten, sondern es handelt sich um Bereitschaftskosten und damit um klassische Verwaltungskosten, die generell nicht umlagefähig sind. Daran ändert sich auch nicht, wenn der Hauswart für den Notdienst verantwortlich ist. In diesem Fall müssen aus den Hauswartkosten entsprechende Verwaltungskosten herausgerechnet werden.
Kleinreparaturklausel mit 120 Euro Obergrenze ist wirksam
Die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag umfasst auch die Reparatur eines sich in der Mieterwohnung befindlichen Kaltwasser-Absperrhahns. Der Höchstbetrag der einzelnen Reparatur ist mit 120 Euro nicht unangemessen (AG Schöneberg 106 C 46/17).
Zahlung von Gartenpflegekosten setzt nicht Gartennutzung voraus
Gartenpflegekosten sind umlegbare Betriebskosten. Nicht erforderlich ist es, dass der Mieter die Gartenfläche uneingeschränkt nutzen darf. Entscheidend ist allein, dass er gleichberechtigt mit anderen Bewohnern die Fläche in vertragsgemäßem Umfang nutzen darf. Dazu reicht es aus, wenn er, wie alle anderen Mitmieter, die Gartenfläche betrachten kann und die dortigen Tiere - insbesondere die Vögel - beobachten kann (AG Schöneberg 106 C 46/17).