Mieten mehrere Mieter zusammen eine Wohnung an, können sie das Mietverhältnis auch nur gemeinsam kündigen. Anders, wenn dem Vermieter von vorn herein klar ist oder im Mietvertrag ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Wohnung an eine Wohngemeinschaft vermietet wird und damit auch feststeht, dass die Zusammensetzung der Wohngemeinschaft wegen möglicher Wohnsitzwechsel oder aus anderen Gründen nicht auf Dauer angelegt ist. Dann können die Mieter der Wohngemeinschaft vom Vermieter die Zustimmung zum Austausch eines Mieters in der WG verlangen.
Aber der Anspruch auf Zustimmung zum Mieterwechsel besteht nicht, wenn der Vermieter nachvollziehbare Gründe für eine Unzumutbarkeit hat. Die mangelnde Bonität oder Solvenz des potenziellen neuen Mieters ist ein solcher wichtiger Grund (LG Berlin 18 S 112/16). Dabei dürfen an die Solvenz des neuen Mieters keine höheren Anforderungen gestellt werden als an die des ausscheidenden Mieters zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Hier hatte aber der ausziehende Mieter ein festes Einkommen, der neue Mieter nur ein zeitlich befristetes Stipendiat.