Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete werden nur mit Zustimmung des Mieters wirksam. Der muss spätestens zum Ablauf der Zustimmungsfrist – laufender Monat, in dem er die Mieterhöhung erhalten hat, plus zwei weitere Monate – zustimmen, wenn die Mieterhöhung zulässig und gerechtfertigt ist. Stimmt der Mieter nicht zu, muss der Vermieter klagen, wenn er seine Mieterhöhung durchsetzen will. Das Landgericht Berlin (63 S 248/16) hat jetzt entschieden, dass der Mieter ein Widerrufsrecht hat. Widerruft er seine Zustimmung zur Mieterhöhung, gilt seine Zustimmung als nicht abgegeben. Soweit er schon die erhöhte Miete gezahlt hat, kann der die Rückzahlung dieser Mietanteile verlangen. Der Mieter hat 14 Tage Zeit, seine Zustimmungserklärung zu widerrufen. Hat der Vermieter nicht ausdrücklich auf dieses Widerrufsrecht hingewiesen, verlängert sich die Widerrufsfrist um 12 Monate. Dieses Widerrufsrecht gilt allerdings nur, soweit die Mieterhöhung als Fernabsatzgeschäft zu werten ist und der Vermieter gewerblich Wohnungen vermietet.
Entscheidend für ein Fernabsatzgeschäft ist aber ein organisiertes Betriebs- und Dienstleistungssystem, der Vermieter muss in seinem Unternehmen die personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen haben, die notwendig sind, um regelmäßig Geschäfte im Fernabsatz zu bewältigen. Dieses System muss den Eindruck erwecken, dass mit einer größeren oder zumindest nicht von vorn herein individuellen Anzahl von Mietern Verträge/Mieterhöhungen im Fernabsatzwege vereinbart werden. Beispiel: Gewerbliche Großvermieter, die für die Versendung von Mieterhöhungen entsprechende Software verwenden und lediglich den Mieternamen, die Wohnung, Fläche und Angaben zur Miete austauschen. Kein Fernabsatzgeschäft liegt vor, wenn ein inhaltlich nur auf den einzelnen Mieter bezogenes, individuelles Schreiben verschickt wird.