Taubenfütterung

Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt

Das regelmäßige Füttern von Tauben, das eine erhebliche Verschmutzung der Wohnanlage durch Taubenkot, Staub und Federn nach sich zieht, ist eine Störung des Hausfriedens, die den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, entschied das Amtsgericht Nürnberg (14 C 7772/15). Der Mieter hatte im 4. Obergeschoss eine Wohnung angemietet. Nachdem er mehrfach täglich aus seinen Fenster Tauben gefüttert und dabei jeweils um die 30 Tauben angelockt hatte und es zu entsprechenden Verschmutzungen kam, forderte ihn der Vermieter auf, das Füttern künftig zu unterlassen.

Der Mieter setzte das Füttern der Tauben jedoch fort, so dass der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigte. Aus Sicht des Amtsgerichts Nürnberg war die Kündigung gerechtfertigt. Das Verhalten des Mieters, der an sieben Tagen in der Woche mehrmals täglich Tauben fütterte, stellt eine erhebliche, nachhaltige Pflichtverletzung dar. Die Nachbarn des Mieters waren wiederholt an den Vermieter herangetreten und hatten von diesem verlangt, das Füttern der Tauben zu unterbinden.

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