Der neue Kölner Mietspiegel – Stand Januar 2017 – weist Steigerungen in den einzelnen Baualtersklassen zwischen 2,5 % bis zu knapp 5 % auf. Der Durchschnitt liegt also bei circa 3,5 %.
Im Vergleich mit anderen Großstädten in Deutschland erscheint dieser Anstieg auf den ersten Blick moderat. Gleichwohl täuschen die Zahlen im neuen Mietspiegel nicht darüber hinweg, dass Wohnen in Köln immer teurer wird. „Wir betrachten diese Entwicklung schon seit Jahren mit großer Sorge. Für den Durchschnittsverdiener wird es immer schwieriger, in Köln Wohnraum zu bezahlbaren Konditionen zu finden“, so Jürgen Becher, Geschäftsführer des Mietervereins Köln. Die Hauptursache für diese Entwicklung sieht der Mieterverein darin, dass die Schere zwischen dem Neubau von Wohnungen und dem Zuzug von Mieterinnen und Mietern nach Köln immer weiter auseinanderklafft.
Umso wichtiger ist es, dass sowohl der öffentlich geförderte als auch der freifinanzierte Wohnungsbau angekurbelt werden. Becher fordert in diesem Zusammenhang die Stadt Köln auf, das vom Rat beschlossene kooperative Baulandmodell umzusetzen und darüber hinaus dafür zu sorgen, dass Grundstücke, an denen Neubauten entstehen können, in ausreichender Zahl und zu angemessenen Konditionen zur Verfügung gestellt werden.
Im Zusammenhang mit dem neuen Mietspiegel weist der Mieterverein Köln auf mietrechtliche Forderungen an die Bundesregierung und die im Bundestag vertretenen Parteien hin:
Die seit Mai 2015 geltende „Mietpreisbremse“ muss dringend nachgebessert werden, um die angestrebte Wirkung tatsächlich erreichen zu können. Notwendig sind eine bundesweit geltende Regelung, die Streichung von Ausnahmetatbeständen und wirkungsvolle Sanktionen für Vermieter, die sich nicht an das Gesetz halten. Unerlässlich sind auf jeden Fall folgende Korrekturen:
§ 5 Wirtschaftsstrafgesetz reformieren
Die Mietpreisüberhöhungs-Vorschrift des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz WiStG ist so zu reformieren, dass Mieten, die mehr als 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, grundsätzlich als Ordnungswidrigkeit geahndet und die Vermieter mit einem Bußgeld belegt werden können. Dazu sollten das derzeitige Tatbestandsmerkmal „…infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen“ gestrichen und der Begriff „Gemeinde“ ersetzt werden, zum Beispiel durch „Teile einer Gemeinde“ oder „Stadtbezirke“.
Der Bundestag wird aufgefordert, ein Mietspiegelgesetz zu verabschieden. Die ortsübliche Vergleichsmiete, d. h. die Durchschnittsmiete in bestehenden Mietverhältnissen, muss sich aus Vertragsabschlüssen und Mieterhöhungen mindestens der letzten 10 Jahre ergeben. Sie muss rechtssicher festgestellt werden können. Dazu bedarf es flächendeckender Mietspiegel und eines Mietspiegelgesetzes, welches das Verfahren zur Erstellung der Mietspiegel abschließend und vollständig regelt. Die Kappungsgrenze soll bundesweit auf 10 % in drei Jahren bzw. 15 % in fünf Jahren festgesetzt werden.
Jürgen Becher hofft, dass der neue Mietspiegel nicht zu einer Flut von Mieterhöhungen führt. Er appelliert an die Vermieter, von Mieterhöhungsmöglichkeiten nach den Werten des neuen Mietspiegels nur eingeschränkt Gebrauch zu machen und im Einzelfall mit Rücksicht auf ein langjähriges und partnerschaftliches Mietverhältnis mit den Mietern es weiterhin bei der bisherigen Miete zu belassen.