Negative Folgen einer Modernisierungsmaßnahme

Verlust von Altbaucharakter kann mindestens als Härteeinwand geltend gemacht werden

Der Einbau einer zentral geregelten Wohnraumlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ist grundsätzlich eine energetische Modernisierung, da durch die zentral geregelte Lüftung und die Wärmerückgewinnung Energie und Primärenergie eingespart werden können, da das energetisch ungünstige Öffnen der Fenster entfällt. Wenn aber im Rahmen dieser Modernisierungsmaßnahme die Decken um etwa 20 cm abgehängt werden müssen und das Gepräge der Wohnung als Altbauwohnung negativ verändert wird, müsse der Mieter diese Modernisierungsmaßnahme nicht dulden, entschied das Landgericht Berlin zweimal kurz hintereinander (LG Berlin 67 S 217/15 und 67 S 193/15).

Zehn Tage später erklärte das Landgericht Berlin (67 S 145/15) allerdings, der Mieter müsse sehr wohl diese Modernisierungsmaßnahme dulden, auch wenn hierdurch der Altbaucharakter der Wohnung verloren gehe. Der Mieter könne diesen Gesichtspunkt allenfalls als Härteeinwand gegen die Modernisierungsmaßnahme geltend machen. Hierfür gibt es eine Frist: Hat der Vermieter die Modernisierung ordnungsgemäß angekündigt, muss der Mieter seine Härtegründe bis zum Ende des nächsten Monats mitteilen. Dann müsste eine Interessensabwägung erfolgen, notfalls durch ein Gericht.

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