2 Millionen Mieterhöhungen im Jahr

Wer diese nicht prüft, zahlt oft zu viel!

Mieter, die vorschnell und ungeprüft Mieterhöhungsforderungen ihres Vermieters erfüllen, zahlen Millionen Euro zu viel. In seiner neuen Informationsbroschüre „Mieterhöhung“ hilft der Deutsche Mieterbund, unzulässige, fehlerhafte oder zu hohe Mieterhöhungen zu erkennen. Wir erklären hier schon einmal die wichtigsten Grundsätze und Fachbegriffe zum Thema Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete:

  • Form: Die schriftliche Mieterhöhung muss an alle Mieter adressiert und vom Vermieter unterschrieben sein. Textform, das heißt ein Computerausdruck mit Faksimile-Unterschrift oder dem Namen des Ausstellers, reicht aus.
  • Ausgeschlossen: Mieterhöhungen auf die Vergleichsmiete sind ausgeschlossen, wenn ein Index- oder Staffelmietvertrag oder ein Zeitmietvertrag mit einer Festmiete vereinbart ist.
  • Jahressperrfrist: Frühestens ein Jahr nach Einzug in die Wohnung darf der Vermieter die erste Mieterhöhung schicken. Diese Jahressperrfrist gilt auch während der Mietzeit. Rechnet man die Überlegungsfrist des Mieters hinzu, kann sich die Miete jeweils frühestens nach 15 Monaten erhöhen. Beispiel: Beginnt das Mietverhältnis am 1.3.2015, darf der Vermieter erst im März 2016 eine Mieterhöhung fordern. Eine vorher verschickte Mieterhöhung ist unwirksam. Zahlen müsste der Mieter die erhöhte Miete ab Juni 2016.
  • Begründung: Mieterhöhungen auf die Vergleichsmiete müssen begründet werden. Der Vermieter kann sich auf einen Mietspiegel der Gemeinde bzw. der Interessenverbände Haus und Grund und Mieterverein oder auf Vergleichswohnungen bzw. ein Sachverständigengutachten stützen.
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