Wer die Fernsehübertragung von der Fußball-EM auf Balkon, Terrasse oder im Garten genießen will, sollte daran denken, dass Lachen, Schreien, Musik oder der Fernsehkommentar im Freien viel stärker wahrgenommen werden als in der Wohnung bei geschlossenen Türen und Fenstern.
Insbesondere bei wiederholten Lärmbelästigungen sind die im Haus wohnenden Mitmieter unter Umständen zur Mietminderung gegenüber dem Vermieter berechtigt. Denn auch während der Fußball-EM beginnt die Nachtruhe um 22 Uhr. Anders ist es beim "Public Viewing"; hier gelten während der EM Ausnahmeregelungen beim Lärmschutz.
Plakate und Nationalfahnen dürfen in den Fenstern der eigenen Mietwohnung aufgehängt werden. Das gilt auch für den Balkon. Muss für das Anbringen außerhalb von Fenster und Balkon eine Halterung montiert werden, ist das ein Eingriff in die Bausubstanz und die Zustimmung des Vermieters erforderlich.
Grundsätzlich dürfen Fahnen auch aus dem Fenster wehen, solange niemand dadurch gestört wird. Die Größe der Fahne sollte also nicht dazu führen, dass Nachbarfenster gleich mitbeflaggt und die anderen Mieter dadurch gestört werden. Zudem muss sichergestellt sein, dass sich Fahnen und Plakate nicht selbstständig machen. Sie müssen so angebracht sein, dass sie nicht herunterfallen und Passanten verletzen oder Autos beschädigen.
Ist im Mietvertrag ein Plakat- oder Fahnenverbot vereinbart, gilt dies in der Regel nur für Plakate mit politischem Inhalt, für stark polarisierende oder gar verhetzende Meinungsäußerungen.