Wer Wohnungen vermittelt, ist Wohnungsvermittler, also Makler. Daran ändert sich auch nicht, wenn er sich selbst als „Dienstleister“ bezeichnet. Er bleibt Makler. Und nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz dürfen Makler von Wohnungsinteressenten keine Gebühren oder Zahlungen für die Besichtigung einer Wohnung verlangen (LG Stuttgart 38 O 73/15 KfH). Ein Stuttgarter Makler forderte von allen Wohnungsinteressenten zwischen 35,00 Euro und 50,00 Euro für die Durchführung einer Wohnungsbesichtigung. Auf eine Klage des Mietervereins Stuttgart hin entschied das Landgericht Stuttgart:
nach dem geltenden Bestellerprinzip dürfe ein Makler allenfalls dann Gebühren oder Provisionen fordern, wenn er ausschließlich aufgrund eines Auftrags des Wohnungssuchenden tätig geworden ist. Hier hat aber der Vermieter dem Makler die Wohnung längst „an die Hand“ gegeben, sonst hätte er sie nicht anbieten oder Wohnungsbesichtigungen organisieren können. Außerdem gelte der Grundsatz, es dürfen keine Einschreibgebühren, Auslagen, Erstattungen oder sonstige Nebenentgelte zusätzlich zur Provision gefordert werden.