Wohnt der Mieter zusammen mit seiner Ehefrau und zwei Kindern in einem insgesamt 25,88 qm großen Appartement mit nur einem 16 qm großen Wohnraum, ist das eine Wohnungsüberbelegung. Der Vermieter ist berechtigt, zu kündigen (AG München 415 C 3152/15). Überbelegung – so das Gericht – sei ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache und damit ein Kündigungsgrund. Wann eine Überbelegung vorliege, richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Feste Grenzwerte gebe es nicht. Als Faustregel könne gelten, dass keine Überbelegung vorliege, wenn auf jede erwachsene Person oder auf je zwei Kinder bis zum 13. Lebensjahr ein Raum von jeweils ca. 12 qm entfalle
oder durchschnittlich 10 qm pro Person bei der Unterbringung von Familien gegeben seien. Das Amtsgericht München betonte, ein Mieter dürfe grundsätzlich seine Kinder und seinen Ehepartner in die gemietete Wohnung aufnehmen. Allerdings dürfe durch die Aufnahme dieser Personen keine Überbelegung eintreten. Eine Überbelegung liege auch dann vor, wenn eine ursprünglich vertragsgemäß belegte Wohnung durch die Geburt von Kindern überbelegt werde. Das Recht des Mieters, nahe Familienangehörige in seiner Wohnung aufzunehmen, gelte nur innerhalb der Grenzen einer vertragsgemäßen Nutzung.