Will der Vermieter wegen ständig unpünktlicher Mietzahlungen seines Mieters fristlos kündigen, muss er vorher eine Abmahnung schicken. Die soll den Mieter einerseits vor den Folgen seines vertragswidrigen Verhaltens warnen, andererseits soll sie dem Mieter die Chance geben, sein Verhalten zu ändern. Dieser Zweck der Abmahnung wird aber verfehlt, wenn zwischen Abmahnung, nächstem Zahlungstermin und Kündigung nur wenige Tage liegen. Hier erhielt der Mieter am 27. November die Abmahnung, weil er die November-Miete zu spät gezahlt hatte. Drei Werktage später, am 3. Dezember, war die Dezember-Miete fällig und am 5. Dezember kam schon die Kündigung.
Das Landgericht Berlin (65 S 239/15) entschied, die Kündigung sei wegen unangemessen kurzen Zeitraums zwischen Abmahnung, Zahlungstermin und Kündigung unwirksam. Auch die ordentliche Kündigung (mit Kündigungsfrist) lehnte das Landgericht Berlin ab. Eine schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung läge nicht vor. Letztlich habe der Vermieter zwei Jahrzehnte lang unpünktliche Mietzahlungen geduldet und nach der Abmahnung habe der Mieter den Zahlungstermin 3. Dezember nur um einen Tag verpasst. Am 4. Dezember hatte der Vermieter sein Geld.