Die Betriebskostenabrechnung des Vermieters, in der als Heizkosten nur der vom Mieter zu zahlende Betrag genannt wird, die eigentliche verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung der Wärmemessdienstfirma aber fehlt, ist schon aus formellen Gründen unwirksam (LG Nürnberg-Fürth 7 S 1846/16). Aus dieser Abrechnung ergebe sich für die Position Heizkosten nicht der Umlageschlüssel. Eine formell wirksame Abrechnung müsse – so das Landgericht – aber fünf Voraussetzungen erfüllen. Sie müsse die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und ggf. Erläuterung der zugrunde gelegten Umlageschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters enthalten und gedanklich und rechnerisch verständlich sein.
Da die Heizkosten in dem hier entschiedenen Fall den weit überwiegenden Anteil der Nebenkostenabrechnung ausmachen und die übrigen geltend gemachten Nebenkosten nicht den Betrag der Vorauszahlungen erreichen, handelt es sich auch nicht um den Fall einer teilweisen formellen Unwirksamkeit (der Heizkostenabrechnung bzw. der Position Heizkosten), sondern die Betriebskostenabrechnung ist insgesamt davon betroffen. Der Vermieter kann aus der formell unwirksamen Betriebskostenabrechnung keine Zahlungen von seinen Mietern verlangen.