Mieter müssen ihre Betriebskostenabrechnung für das Kalenderjahr 2014 nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) spätestens bis zum 31. Dezember 2015 erhalten. Verpasst der Vermieter diesen Termin, kann er keine Nachzahlungen mehr für die Abrechnungsperiode 2014 fordern. Auch wenn der Vermieter nicht innerhalb der vorgeschriebenen Jahresfrist abrechnet, behalten Mieter den Anspruch auf Abrechnung ihrer Betriebs- und Heizkosten. Dieser Anspruch kann schnell 100 Euro und mehr wert sein. Da die Wintermonate 2014 deutlich wärmer waren als 2013 und die Preise für Gas und Fernwärme nicht gestiegen, für Heizöl sogar drastisch gesunken sind,
können viele Mieter mit spürbaren Rückzahlungen rechnen. Nach Schätzung des Deutschen Mieterbundes könnten beispielsweise Mieter einer 70 qm großen, ölbeheizten Wohnung bis zu 155 Euro zurückerhalten.
Wer als Mieter dagegen die Abrechnung noch rechtzeitig in diesem Jahr erhält, sollte diese sorgfältig prüfen, bevor er auf eine eventuelle Nachforderung des Vermieters zahlt. Immerhin jede zweite Abrechnung ist nach den Erfahrungen der örtlichen Mietervereine falsch. Gerade Abrechnungen, die „in letzter Sekunde“ noch erstellt werden, sind oft fehlerhaft.