Das 2015 eingeführte Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermittlung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1015/15) wies die Verfassungsbeschwerde von zwei Immobilienmaklern als unbegründet zurück.
Das Gericht erklärte, die Regelungen des Bestellerprinzips beschränkten zwar die Berufsfreiheit der Immobilienmakler, dies sei aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Auf dem Mietwohnungsmarkt bestünden zu Lasten der Wohnungssuchenden soziale und wirtschaftliche Ungleichgewichte. Hier einen Ausgleich zu schaffen und zu verhindern, dass die Wohnungssuchenden Kosten tragen müssen, die vorrangig im Interesse des Vermieters entstanden sind, sei ein legitimes Ziel des Verbraucherschutzes.
Der Gesetzgeber habe hier eine Regelung geschaffen, die die Kosten der Wohnungsvermittlung den Vermietern als diejenigen zuweist, in deren Interesse die Aufwendungen typischerweise entstehen. Zwar seien die Regelungen zwangsläufig mit Einnahmeeinbußen der Wohnungsvermittler verbunden, diese Belastungen seien aber dadurch gerechtfertigt, dass Makler, weil sie im Interesse der Vermieter beauftragt werden, mit Provisionsforderungen an diese verwiesen werden dürfen.
Das Bestellerprinzip regelt, dass ein Makler nur noch Provision vom seinem eigentlichen bzw. ursprünglicher Auftraggeber verlangen darf. Das ist in der Regel der Vermieter. Wohnungssuchende Mieter werden durch die Bestimmungen des Bestellerprinzips finanziell entlastet.