Makler dürfen von Mietern keine Besichtigungsgebühr verlangen, entschied auf eine Klage des Mietervereins Stuttgart hin das Landgericht Stuttgart (38 O 73/15 Kfh und 38 O 10/16 Kfh). Nach dem Bestellerprinzip im Maklerrecht muss der Wohnungssuchende allenfalls dann eine Maklerprovision zahlen, wenn er den Makler beauftragt und der Makler daraufhin erst mit der Wohnungssuche begonnen hat. Makler dürfen auch nicht „am Gesetz vorbei“ beim Mieter kassieren und für die Terminvergabe oder
Durchführung einer Wohnungsbesichtigung eine Gebühr von ihm verlangen, hier zwischen 35,50 und 50 Euro. Das Landgericht Stuttgart stoppte den Versuch eines Stuttgarter Maklers, die Unkenntnis vieler Mieter auszunutzen und die gesetzlichen Bestimmungen zu umgehen. Für den Fall, dass der Makler noch einmal eine Besichtigungsgebühr fordert, droht ihm jetzt ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 Euro. Zahlen muss der Makler auch die Kosten des Rechtsstreit, ca. 6.500 Euro.