Die Bundesregierung hat am 26. April einen Gesetzentwurf zur Förderung von Mieterstrom verabschiedet. Bei Mieterstrom geht es um dezentral erzeugten Strom auf oder in Immobilien eines Eigentümers, der dann an die Mieter des Hauses verkauft werden soll. Rechtlich wird Mieterstrom nicht wie Eigenstrom behandelt. Von Eigenstrom spricht man, wenn Hauseigentümer den auf ihrem Hausdach erzeugten Solarstrom selbst verbrauchen. Sie profitieren von einer deutlich reduzierten Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Mit dem jetzt verabschiedeten Gesetzentwurf ist eine direkte Förderung von Mieterstrom-Modellen vorgesehen (Mieterstromzuschlag). Eine hundertprozentige Gleichsetzung mit einer reduzierten EEG-Umlage (wie bei Hauseigentümern) wird es aber nicht geben.
Während der Eigenstrom beziehende Haushalt, also der selbstnutzende Eigentümer, zumindest zu 60 % von der EEG-Umlage befreit wird, das sind 4,13 Cent/kWh, muss beim Mieterstrom die volle EEG-Umlage gezahlt werden und der statt dessen gezahlte Mieterstromzuschlag macht bei größeren Anlagen nur 2,75 Cent/kWh aus. Da es für Mieterstrom keine Abnahmeverpflichtung für Mieter geben soll, Koppelgeschäfte zwischen Mietvertrag und Stromlieferungsvertrag unzulässig sein sollen, bleibt fraglich, ob der gewährte Zuschlag ausreicht, um Mieter zu bewegen, entsprechende Stromlieferungsverträge abzuschließen.
Nach einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts JouGOV ist das Interesse von Mietern an einer Versorgung mit selbst erzeugtem Ökostrom groß. 66 % können sich vorstellen, Mieterstrom zu beziehen. Nur jeder 6. Mieter würde sich dagegen entscheiden.